Herberts Infos

Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man suchen muss

Schiedsordnung

Entwurf und Arbeitsvorschlag von Herbert Flügel 07.04.2008

Schiedsordnung der Partei Volksdemokratische Partei kurz: VDP

 

Schiedsordnung

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Schiedskommissionen sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Parteiengesetz, der Bundessatzung und der Schiedsordnung. Die Schiedskommissionen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Ihre Tätigkeit dient der Wahrung der Rechte des einzelnen Mitglieds, dem Erhalt demokratischer Prinzipien und der satzungsgemäßen Handlungsfähigkeit der Organe der Partei.

(2) Die Mitglieder der Schiedskommissionen üben ihre Tätigkeit unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen aus. Die Organe der Partei sind verpflichtet, die Arbeit der Schiedskommissionen zu unterstützen. Die Mitglieder der Partei dürfen die Tätigkeit der Schiedskommissionen nicht behindern. Als Verfahrensbeteiligte sind sie verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken.

(3) Alle Schiedskommissionen sind an diese Schiedsordnung gebunden.

(4) Das Schiedsverfahren hat grundsätzlich Vorrang vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dieser Schiedsordnung kann vor den ordentlichen Gerichten nur dann geltend gemacht werden, wenn damit gegen elementare rechtsstaatliche Prinzipien im Sinne von § 37 Abs. 8 der Satzung verstoßen worden ist und die Entscheidung auf der Verletzung dieser Prinzipien beruht.

§ 2 Bildung der Schiedskommissionen

(l) Die Bundesschiedskommission wird in jedem zweiten Kalenderjahr durch den Parteitag in einer Mindeststärke von zehn Mitgliedern gewählt, sie ist gegenüber dem Parteitag berichtspflichtig.

(2) Die Landesschiedskommissionen werden in jedem zweiten Kalenderjahr durch die Landesparteitage in einer Mindeststärke von sechs Mitgliedern gewählt,  sie sind gegenüber den Landesparteitagen berichtspflichtig.

(3) Die Mitglieder der Schiedskommissionen dürfen keinem Vorstand der Partei angehören, in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen und von der Partei keine regelmäßigen Einkünfte beziehen.

(4) Die Mitglieder der Schiedskommission wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine, einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.

§ 3 Zuständigkeit der Bundesschiedskommission

(1) Die Bundesschiedskommission schlichtet und entscheidet erst- und letztinstanzlich Streitfälle zwischen Landesverbänden oder wenn es sich beim Antragsgegner um ein Organ der Bundespartei handelt.

(2) Die Bundesschiedskommission entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Auflösung von Landesverbänden, einzelnen ihrer Organe und Zusammenschlüssen.

(3) Die Bundesschiedskommission entscheidet erst- und letztinstanzlich Wahlanfechtungen, soweit sie Wahlen durch den Parteitag, den Parteivorstand, den Bundesausschuss und die Bundesvertreter/inenversammlung nach § 35 Bundessatzung oder andere Wahlen auf Bundesebene betreffen.

(4) Die Bundesschiedskommission ist Berufungsinstanz gegen Entscheidungen von Landesschiedskommissionen.

§ 4 Zuständigkeit der Landeskommissionen

(l) Landesschiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfalle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist. Zuständig für das Schiedsverfahren ist dabei die Landesschiedskommission des Landesverbandes, zu welchem der Antragsgegner gehört.

(2) Landesschiedskommissionen entscheiden über Widersprüche gegen die Auflösung von Kreisverbänden oder einzelner ihrer Organe.

(3) Landesschiedskommissionen entscheiden über Wahlanfechtungen, soweit sie Wahlen innerhalb des Landesverbandes oder die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen oder anderen Wahlen auf Landes- oder Kreisebene betreffen.

(4) Über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften (§ 2 Absatz 5 Bundessatzung), Widersprüche gegen die Feststellung des Austritts (§ 3 Absatz 3 Bundessatzung), über Ausschlüsse aus der Partei (§ 3 Absatz 4 Bundessatzung) und in anderen Verfahren gegen einzelne Mitglieder entscheidet die Landesschiedskommission des Landesverbandes, zu dem das betroffene Mitglied zum Zeitpunkt der Antragsstellung gehört.

§ 5 Schlichtungskommissionen

(1) Schlichtungskommissionen schlichten und vermitteln in Konfliktfällen zwischen Mitgliedern, Organen, Gliederungen und Zusammenschlüssen eines Kreisverbandes, jedoch nur außerhalb von Schiedsverfahren. Sie können Organen, Gliederungen und Zusammenschlüssen Empfehlungen geben.

(2) Die Schlichtungskommission wird durch den Kreisparteitag gewählt.

(3) Die Schlichtungskommission wird auf Vorschlag von Organen des Kreisverbandes, auf Vorschlag von Konfliktbeteiligten oder aus eigener Initiative tätig.Sie ist bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig und an die Schiedsordnung nicht gebunden.

(4) Die Schlichtungskommission informiert über ihre Tätigkeit den Kreisparteitag und die Parteiöffentlichkeit, soweit das der Erfüllung ihrer Aufgabe dienlich ist. Die Mitglieder haben jedoch über in Ausübung ihres Amtes erlangte vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

§ 6 Antragsberechtigung und Antragsstellung

(1) Schiedskommissionen werden nach Eingang eines schriftlichen Antrages tätig. Der Antrag muss den Streitgegenstand und gegebenenfalls den Antragsgegner bezeichnen, begründet und unterschrieben sein.

(2) Antragsberechtigt sind Mitglieder der Partei, die Gebietsverbände und die innerparteilichen Zusammenschlüsse sowie einzelne Organe der Partei oder ihrer Gebietsverbände.

(3) Soweit es sich nicht um eine Wahlanfechtung handelt, beträgt die Antragsfrist einen Monat.

(4) Bei Wahlanfechtungen richten sich Antragsberechtigung und Antragsfristen nach der Wahlordnung (§ 15).

§ 7 Verfahrenseröffnung

(1) Nach Eingang des Antrages soll die Schiedskommission innerhalb von sechs Wochen über die Art und Weise seiner Behandlung durch Beschluss entscheiden. Ein Beschluss über die Eröffnung eines Verfahrens kann im Umlaufverfahren gefasst werden.

(2) Erweist sich ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe und mit dem Verweis auf die Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.

(3) Ist die angerufene Schiedskommission nicht zuständig, ist der Antrag an die zuständige Schiedskommission zu verweisen.

(4) Die Entscheidung der Bundesschiedskommission über die Eröffnung des Verfahren ist bindend und unanfechtbar.

§ 8 Verfahrensbeteiligte, Beistände

(1) Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller und der im Eröffnungsbeschluss festgestellte Antragsgegner. Auf deren Antrag können weitere Beteiligte in das Verfahren hinzugezogen werden. Über den schriftlich einzureichenden Antrag befindet die Schiedskommission. Die Schiedskommission kann von sich aus weitere Verfahrensbeteiligte in das Verfahren einbeziehen, sofern die Verfahrensbeteiligten dem zustimmen oder durch das Verfahren Rechte Dritter berührt werden. Der Hinzuziehungsbeschluss ist allen Verfahrensbeteiligten mitzuteilen.

(2) Sind die Verfahrensbeteiligten Gliederungen, Organe oder Zusammenschlüsse der Partei, können sich diese in der mündlichen Verhandlung durch höchstens zwei Mitglieder vertreten lassen (3) Die Verfahrensbeteiligten können sich im Verfahren einer Person als Beistand bedienen.

§ 9 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(l) Wird ein Verfahren eröffnet, so ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Die mündliche Verhandlung soll spätestens sechs Wochen nach dem Eröffnungsbeschluss stattfinden.

(2) Die Beteiligten können auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.

(3) Die/der Vorsitzende der Schiedskommission bestimmt den Ort und die Zeit der mündlichen Verhandlung.

(4) Die Einladung ergeht schriftlich und muss enthalten: Ort und Zeit der Verhandlung, die Mitglieder der Schiedskommission, eine Belehrung über das Recht, Mitglieder der Schiedskommission abzulehnen.

(5) Die Einladung zur mündlichen Verhandlung muss spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin an die Anschrift der Verfahrensbeteiligten zugestellt sein. Eine Fristverkürzung bedarf der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten. Eine Umladung kann mit einer Frist von einer Woche erfolgen.

§ 10 Durchführung der mündlichen Verhandlung

(1) Bleibt einer der Verfahrensbeteiligten unentschuldigt einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Bleibt einer der Verfahrensbeteiligten der Zweitansetzung einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden.

(2) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Schiedskommission kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Die Schiedskommission kann ebenso einzelne Besucherinnen und Besucher von der mündlichen Verhandlung ausschließen, wenn deren Anwesenheit die Sachverhaltsfeststellung beeinträchtigen könnte oder wenn diese Besucherinnen und Besucher die Verhandlung stören.

(3) Das Rederecht erteilt ausschließlich die oder der amtierende Vorsitzende. Über den Gang der mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll gefertigt. Die Aufzeichnung des Protokolls auf Tonträger ist zulässig. Im Übrigen sind elektronische Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung nur mit Genehmigung der Schiedskommission zulässig.

(4) Die Schiedskommission kann weitere Personen zur Sachverhaltsklärung in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen, schriftliche Erklärungen verlangen, den Verfahrensbeteiligten bzw. Organen der Partei aufgeben, Urkunden vorzulegen.

(5) Den Abschluss der mündlichen Verhandlung bilden die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten. Das letzte Wort hat der Antragsgegner. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung können Anträge geändert oder zurückgenommen werden. Die Schiedskommission hat auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken.

(6) Die Schiedskommission entscheidet nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in geschlossener Sitzung. Außer den Mitgliedern darf lediglich die Protokollführerin bzw. der Protokollführer der Schiedskommission dieser Beratung und Beschlussfassung beiwohnen.

(7) Der Schiedsspruch darf sich nur auf das dem Schiedsverfahren zu Grunde liegende Material und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gründen. Er darf nicht über das Antragsbegehren hinausgehen.

(8) Der Schiedsspruch wird nach Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung verkündet. Schiedssprüche sind mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Beschluss und Begründung sollen innerhalb von zwei Wochen schriftlich abgefasst und unverzüglich den Verfahrensbeteiligten zugestellt werden. 

(9) Die Verhandlung und der Abschluss des Schiedsverfahrens können auf die folgende Sitzung der Schiedskommission vertagt werden.

(10) Bis zum endgültigen Abschluss des Schiedsverfahrens dürfen die Mitglieder Schiedskommission sich außerhalb der Schiedskommission nur zum formellen Verfahrensstand äußern.

§ ll Beschlussfassung

(1) Die Bundesschiedskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fiünf Mitglieder anwesend und nicht befangen sind.

(2) Landesschiedskommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und nicht befangen sind.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Verhandlung zu vertagen.

(4) Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden und nicht befangenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Beschlüsse sind von der/dem amtierenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

(6) Beschlüsse werden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam, es sei denn, die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

§ 12 Befangenheit

(1) Mitglieder einer Schiedskommission können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung in einem Verfahren ablehnen.

(2) Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, einzelne Mitglieder der Schiedskommission von der Mitwirkung am Verfahren wegen Befangenheit auszuschließen. Der Antrag ist unverzüglich vorzubringen, nachdem den Verfahrensbeteiligten der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn der/die Beteiligte in Kenntnis des Ablehnungsgrundes sich auf die Verfahrensverhandlungen eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(3) Über ein Ablehnungsgesuch entscheiden die anderen Mitglieder in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über den Antrag auf Befangenheit ist nicht anfechtbar.

§ 13 Vorläufige Maßnahmen

(1) Die Schiedskommissionen können auf Antrag bei Dringlichkeit im schriftlichen Verfahren durch Beschluss vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Mitgliederrechten oder zur vorübergehenden Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Organe der Partei treffen.

(2) Der Beschluss ist innerhalb von acht Wochen in einem ordentlichen Verfahren zu bestätigen oder er tritt außer Kraft.

§ 14 Wiederaufnahme

(1) Schiedskommissionen können die Verhandlung eines abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag eines vormaligen Verfahrensbeteiligten wieder aufnehmen,m wenn Tatsachen vorgebracht werden, die ihnen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt waren und die geeignet scheinen, möglicherweise einen anderen Schiedsspruch zu begründen. Verfahren, die ohne Beschlussfassung durch Rücknahme des Antrages beendet worden waren, können nicht wieder aufgenommen werden.

(2) Wird das Wiederaufnahmeverfahren eröffnet, gelten die Regeln des ordentlichen Schiedsverfahrens einschließlich der Rechtsmittel.

§ 15 Rechtsmittel

(1) Berufungen oder andere Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesschiedskommissionen sind bei der Bundesschiedskommission einzulegen.

(2) Die Berufung gegen die Entscheidung einer Landesschiedskommission muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung schriftlich eingereicht und begründet werden.

(3) Die Landesschiedskommission gibt auf Mitteilung über den Eingang der Berufung die Verfahrensunterlagen unverzüglichan die Bundesschiedskommission ab.

(4) Gegen eine Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Schiedsverfahrens durch eine Landesschiedskommission kann bei der Bundesschiedskommission binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Über die Beschwerde kann von der Bundesschiedskommission ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Wird einer solchen Beschwerde stattgegeben, ist das Verfahren zu eröffnen und zur Verhandlung an die zuständige Schiedskommission zu verweisen.

(5) Bei einer erstinstanzlichen Abweisung eines Antrages durch die Bundesschiedskommission kann der/die Antragsteller/in innerhalb von einem Monat mit einer erweiterten Begründung Widerspruch einlegen und eine mündliche Verhandlung über die Verfahrenseröffnung beantragen.

§ 16 Kosten

(1) Verfahren vor der Schiedskommission sind kostenfrei.

(2) Die materiellen und finanziellen Mittel für die Tätigkeit der Landesschiedskommissionen sind von den jeweiligen Landesverbänden der Partei in den Finanzplänen vorzuhalten und bei Bedarf bereitzustellen. Für die Bundesschiedskommission verfahrt entsprechend die Gesamtpartei.

(3) Den Verfahrensbeteiligten werden anfallende Kosten nicht ersetzt. Auf Antrag können Beteiligten Fahrtkosten erstattet werden.

§ 17 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Schiedsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

(2) Die Akten der Schiedskommissionen sind entsprechend dem Aktenplan gesondert und vertraulich aufzubewahren.