Satzung
Entwurf und Arbeitsvorschlag von Herbert Flügel 07 04 2008
1. Satzung
2. Programm
3. Finanzordnung
4. Schiedsordnung
Satzung
Satzung der Partei Volksdemokratische Partei kurz: VDP
Präambel
1. Auftrag und Name der Partei
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
2. Die Basis der Partei
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 6 Mitgliederentscheide
§ 7 Gleichstellung
3. Die Gliederung der Partei
§ 8 Bundespartei und Landesverbände
§ 9 Kreisverbände
§ 10 Ortsverbände
4. Die Organe der Partei
§ 11 Organe der Bundespartei und der Gliederungen
Parteitag
§ 12 Aufgaben des Bundesparteitages
§ 13 Zusammensetzung und Wahl des Bundesparteitages
§ 14 Einberufung und Arbeitsweise des Bundesparteitages
Parteivorstand
§ 15 Aufgaben des Parteivorstandes
§ 16 Zusammensetzung und Wahl des Parteivorstandes
= ›
§ 17 Arbeitsweise des Parteivorstandes
5. Die Finanzen der Partei
§ 18 Die finanziellen Mittel der Partei
§ 19 Finanzplanung und Rechenschaftslegung
§ 20 Bundesfinanzrat
§ 21 Finanzrevision
6. Die allgemeinen Verfahrensregeln der Partei
§ 22 Öffentlichkeit
§ 23 Anträge
§ 24 Einladung und Beschlussfähigkeit
§ 25 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen
§ 26 Ausübung von Parteiämter und Delegiertenmandaten
§ 27 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten
§ 28 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen
§ 29 Aufstellung der Bundeslisten für Wahlen zum Europäischen Parlament
§ 30 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von
Landeslisten flír die Wahlen zum Deutschen Bundestag
§ 31 Schlichtungs- und Schiedsverfahren
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Schlussbestimmungen
1. Präambel
Name der Partei und Auftrag
Die Volksdemokratische Partei (VDP) will angesichts der sich vom Wähler immer mehr entfernenden Politik und tiefgreifender wirtschaftlicher, sozialer, politischer, ökologischer, gesundheitlicher und kultureller Veränderungen in der heutigen Welt eine neue konsequente, demokratische Gestaltung der Gesellschaft durchsetzen, die auch dem Menschen gerecht wird. Deshalb muss die Demokratie vom Volke ausgehen. Es darf nie wieder der Wille des Volkes so verdreht und missbraucht werden, wie zu der Zeit der Naziherrschaft und undemokratischen Regierungsführung einer Angela Merkel. Menschenrechte sind und bleiben unveränderlich wie auch unveräußerlich.
Ziel unseres Handelns ist eine Gesellschaft, in der es keine Unterschiede des Geschlechts gibt. Männer und Frauen sind gleichberechtigte Personen, denen gleiche Rechte wie Pflichten zustehen. Dazu werden wir vervollkommnen neue Gesetze schaffen beziehungsweise bestehende Gesetze so umbauen und neu organisieren, damit sie den neuen Anforderungen auch gerecht werden.
Weiterhin ist es unser Ziel, Begriffe wie Emanzipation, Patriarchat, Rechts- und Polizeistaat sowie Armut der Vergangenheit angehören zu lassen und eine sich wirklich ergänzende Gesellschaft zu formen.
In der Vergangenheit wurden auf deutschem Boden so viele verschiedene Gesellschaftsformen erfunden und kreiert, die allesamt nicht auch nur annähernd an Demo-kratie und Verwirklichung von Menschenrechte heran kamen. Wir hatten in der DDR eine sozialistische Gesellschaft, in der BRD eine kapitalistisch ausgerichtete Gesellschaft, welche beide am Machtmissbrauch ihrer Führer und Wirtschaftsbosse zerfielen beziehungsweise im Begriff sind zu zerfallen.
Es geht in der Tat anders und damit wollen wir als Partei anfangen. Von Deutschland soll endlich eine neue friedliche und nachahmenswerte Gesellschaft ausgehen.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Partei führt den Namen: Volksdemokratische Partei kurz: VDP
(2) Sie ist Partei im Sinne des Grundgesetzes beziehungsweise der Deutschen Verfassung (welche noch erarbeitet werden muss) und wirkt auf dessen Grundlage.
lhr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Sitz der Partei ist ....... ..
2. Die Basis der Partei
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, diese Satzung und das Programm der Partei anerkennt und keiner anderen Partei oder politischen Gruppierung im Sinne des Parteiengesetzes angehört.
(2) Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Orts-, Kreis- oder Bundesvorstand der Partei. Der Orts- beziehungsweise Kreisvorstand macht den Eintritt unverzüglich in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.
(3) a)Die Mitgliedschaft wird zwei Monate nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Ortsvorstand oder dem Bundesvorstand wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft vorliegt. Der Kreisparteitag kann die Mitgliedschaft vor Ablauf dieser Frist durch Beschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen.
b) Für diese Zeit, zwei Monate, ist kein Beitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Beitragszahlung entsteht erst mit dem Tag nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist.
(4) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied der Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der Einspruch ist begründet beim zuständigen Orts-, Kreis- oder Bundesvorstand geltend zu machen und durch diesen nach Anhörung des Mitgliedes unverzüglich zu entscheiden.
(5) Gegen die Entscheidung des Ortsvorstandes kann Widerspruch bei der zuständigen Schiedskornrission eingelegt werden.
(6) Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu dem seines Wohnsitzes. Jeder Ortsverband ührt eine Mitgliederliste. Diese Daten werden einer zentralen Mitgliederdatei übermittelt, die bei der Geschäftsstelle der Bundespartei geührt wird.
(7) Die Orts-und Kreisverbände gehören zu einem Landesverband, welcher sich aus der
Länderordnung der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Diese wieder sind in der
Bundespartei zusammengeführt.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären.
(3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag, so gilt dies als Austritt aus der Partei, sofrn zuvor durch den zuständigen Ortsvorstand die Begleichung der Beitragsrückstände angemahnt und dem Mitglied ein Gespräch angeboten worden ist und dabei keine Verständigung erzielt wurde. Der Kreisvorstand stellt den Austritt fest und teilt dies dem Mitglied mit. Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei der Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung unberührt.
(4) Ein Mitglied kann nur durch eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, werm es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei sowie gegen das Grundgesetz verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der beschlossenen
Geschäftsordnungen a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zunehmen, b) an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen,
c) an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und
Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,
d) Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,
e) an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten,
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteitage zu respektieren,
c) regelmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,
d) bei Wahlen zu Parlamenten, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen
Wahlämtern nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.
§ 5 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
(1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunalen
Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder bzw. kommunale
Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind.
(2) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben das Recht,
a) aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken,
b) von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden,
c) vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden.
(3) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet,
a) sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten,
b) die Grundsätze der Partei zu vertreten,
c) die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu berücksichtigen,
d) Mandatsträgerbeiträge entsprechend der Finanzordnung zu bezahlen,
e) gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den Wählerinnen und Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen. Insbesondere die/den Orts- und Kreisverband/verbände seines Wahlkreises einmal im Quartal auf einer Mitgliederversammlung zu besuchen, dort Rede und Antwort zur politischen Arbeit zustehen.
§ 6 Mitgliederentscheide
(1) Zu allen politischen Fragen in der Partei findet ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung)
statt. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Soweit das Parteigesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages.
(2) Der Mitgliederentscheid findet statt
a) auf Antrag von Orts-, Kreis- oder Landesverbänden, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder repräsentieren
oder
b) auf Antrag von fünf Landesverbänden
oder
c) auf Antrag von 5.000 Parteimitgliedern
oder
d) auf Beschluss des Parteitages
oder
e) auf Vorschlag des Bundesvorstandes.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm dreiviertel (3/4) der Mitglieder zugestimmt haben.
(4) Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann
frühestens nach Ablauf von einem Jahr erneut abgestimmt werden.
(5) Die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid.
a)Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben wenn mindestens 85 Prozent aller Mitglieder diesem Antrag zugestimmt haben.
(6) Die Kosten eines Mitgliederentscheides trägt die Bundespartei.
§ 7 Gleichstellung
(l) Die Gleichstellung aller Mitglieder, egal ob Frau oder Mann, ist ein unantastbarer Grundsatz der Partei. Jedes Mitglied ist verpflichtet, geschlechtsspezifischen Tendenzen energisch entgegen zu treten.
(2) Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände besonders zu schützen.
a) Dieses gilt nicht fiir Gruppen und Organisationen die offensichtlich dem Programm sowie der Satzung der Partei und im Besonderen dem Grundgesetz widersprechen.
(3) Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung möglichst umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.
a) Bei der Festsetzung der Termine ist darauf zu achten, dass familiäre Strukturen nicht gestört, verhindert oder gar ausgeschlossen werden. Insbesondere sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich für die Familie frei zu halten. An diesen Tagen finden Parteiveranstaltungen in nur wirklich ernsten und unaufschiebbaren Fällen statt.
3. Die Gliederung der Partei
§ 8 Bundespartei und Landesverbände
(1) Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Die Gliederung entspricht der föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.
(2) Landesverbände führen den Namen: Volksdemokratische Partei / Name des Bundeslandes.
(3) Organe eines Landesverbandes sind der Landesparteitag. Für die Länder gilt die vorliegende Satzung ebenso wie für die Bundespartei.
a) Die Landesvorsitzende/n vertreten die Landesverbände gerichtlich und außergerichtlich.
b) Vollmachten für Rechtsgeschäfte können nur von einem Parteitag erteilt werden. Wenn nötig wird hierfür extra ein Sonderparteitag einberufen.
(4) Wenn Landesverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können diese Landesverbände oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Bundesparteitages aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.
(5) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 5 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Bundesschiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Landesverbandes ausgesetzt.
§ 9 Kreisverbände
(1) Die Landesverbände gliedern sich in Kreisverbände.
(2) Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt führen.
a) In Stadtstaaten kann jeder Ortsteil einen Ortsverband bilden, die dann zusammen den Stadtverband darstellen. Dieser hat die gleiche Stellung wie der Kreisverband. .
(3) Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheidet die Bundespartei im Einvernehmen mit den betroffenen Landes-, Kreis- und Ortsverbänden.
(4) Für den Kreisverband gilt ebenfalls die vorliegende Satzung und das Parteiprogramm.
a) Der Kreisverband kann sich, wenn dies die Größe des Kreises rechtfertigt oder gar zwingend macht, in Ortsverbände gliedern.
(5) Organe eines Kreisverbandes und der ihm angeschlossenen Ortsverbände ist der
Kreisparteitag.
(6) Für die Ortsverbände gibt es eine(n) Verbandsvorsteher(in), eine(n) Schriftführer(in) und eine(n) Schatzmeister(in). Ist der Ortsverband groß genug, so können jeweils auch Stellvertreter bestellt werden. Die/Der Verbandsvorsteher(in) sind automatisch Mitglieder des Kreisvorstandes.
§ 10 Ortsverbände
(1) Die Kreisverbände unterteilen sich in Ortsverbände.
(2) Ein Ortsverband entsteht in Ortschaften mit mindestens 5.000 Einwohnern. Zu einem gemeinsamen Ortsverband können sich Orte zusammenschließen, wenn sie zu einer Samtgemeinde gehören und so die Einwohnerzahl von 5.000 erreichen. Liegen mehre Orte einer Samtgemeinde so weit auseinander, sodass ein Treffen der Mitglieder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, können die Ortsteile ohne Rücksicht auf die 5.000ner Grenze Ortsverbände bilden. Jedoch sollte nach Möglichkeit eine Einwohnerzahl von 3.000 nicht unterschritten werden.
(3) Über die Bildung von Ortsverbänden entscheidet der betroffene Kreisverband.
(4) Für die Ortsverbände ist ebenfalls die vorliegende Satzung gültig und bindend.
(5) Das Programm der Partei gilt auch für die Ortsverbände.
4. Die Organe der Partei
§ ll Organe der Bundespartei und der Gliederungen
(l) Organe der Bundespartei im Sinne des Parteiengesetzes sind der Parteitag und das
Bundesschiedsgericht.
(2) Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe der Bundespartei sind sinngemäß auch auf Organe der Landes-, Kreis- und Ortsverbände anzuwenden.
§ 12 Aufgaben des Bundesparteitages
(1) Der Parteitag ist das höchste Organ der Partei. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Dem Parteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
a) die politische Ausrichtung,
b) die Grundsätze und das Programm der Partei,
c) die Satzung
d) die Wahlordnung
e) die Schiedsordnung der Partei,
l) die Wahlprogramme zu Bundestags- und Europawahlen,
g) die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierımg der politischen Arbeit, einschließlich der Bundesfinanzordnung,
h) den Tätigkeitsbericht des Parteivorstandes
i) den Prüfbericht der Finanzrevisionskommission,
j) die Wahl und Entlastung des Parteivorstandes,
k) die Bildung und Auflösung von Landesverbänden,
l) die Auflösung der Partei,
m) die Verschmelzung mit einer anderen Partei.
(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Parteitag über an iln gerichtete Anträge.
(4) Der Parteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Bundestagsfraktion und der Gruppe im Europäischen Parlament auf der Grundlage derer Berichte. Er entscheidet über die
Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf
Bundesebene.
(5) Der Parteitag nimmt die Berichte des Bundesfinanzrates und der
Bundesschiedskommission entgegen.
(6) Der Parteitag wählt:
a) den Parteivorstand,
b) die Mitglieder der Bundesschiedskommission,
c) die Mitglieder der Finanzrevisionskommission.
d) den/die Bundeskassenwart/in
(7) Der Parteitag bestätigt auf Vorschlag des Vorstandes den/die Schriftführer/in.
§ 13 Zusammensetzung und Wahl des Buııdesparteitages
(1) Dem Parteitag gehören mit beschließender Stimme an:
a) Der Bundesvorstand
b) die Vorstände der Landes-, Kreis- und Ortsver5bände
c) Je Ortsverband 1 Delegierter,
(2) Die Delegierten werden von den Ortsverbänden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl der Delegierten findet immer am 15. Januar statt, es sei denn der 15. fällt auf einen Sonntag. Ist dies der Fall, dann wird am 16. Januar gewählt.
(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen wie unter (2) zu wählen sind.
4) Der anerkannte Jugendverband der Partei erhält für jeweils volle 250 aktive Mitglieder 1 Mandat, höchstens jedoch 10 Mandate.
(5) Ferner gehören dem Bundesparteitag die Abgeordneten des Bundestages, des
Europäischen Parlamentes, der Länderparlamente des Bundes, die Kreistagsabgeordneten und die Räte der Kommunen an.
§ 14 Einberufung und Arbeitsweise des Bundesparteitages
(1) Ein ordentlicher Parteitag findet einmal jährlich im September statt. Ein ordentlicher Parteitag hat die Länge von drei Tagen, welche aufeinander folgen. Sie dürfen weder Feier- noch Sonntage einschließen.
(2) Der Parteitag wird auf Beschluß des Parteivorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche Nachricht an die Delegierten und an die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme einberufen.
(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Parteitag auf Beschluss des Parteivorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden.
a) Ein außerordentlicher Parteitag kann auch von einem Landesvorstand beantragt werden.
b) Auf einem außerordentlichen Parteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.
(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Parteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(5) Anträge an den ordentlichen Parteitag sollen bis spätestens zum 01. Juni eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen.
Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens acht Wochen vor dem Parteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Parteitag können diese Fristen der Einberufung entsprechend verkürzt werden.
Dringlichkeitsanträge können mit Unterstützung von mindestens 50 beschließenden Delegierten auch unmittelbar auf dem Parteitag eingebracht werden.
(6) Anträge, welche von Landes-, Kreis- und Ortsverbänden, Organen der Partei oder mindestens von 25 Delegierten gestellt werden, sind durch den Parteitag zu behandeln oder an den Parteivorstand zu überweisen.
(7) Die Kreisverbände müssen im Vorfeld eines jeden Parteitags die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten um ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zu ermöglichen.
(8) Der Parteitag hat die in Anhang A befindliche Geschäftsordnung.
(9) Zur Vorbereitung von Parteitagen wird ein Tagungspräsidium, eine Antragskommission, eine Wahlkommission und eine Mandatsprüfungskommission gewählt. Diese vier Gremien werden für die Zeit von fünf Jahren bestimmt.
Deren Aufgaben und Arbeitsweise wird in einer Geschäftsordnung geregelt. Hierzu benennen die Landesverbände jeweils vier Mitglieder, welche zuvor von den Mitgliedern der untergeordneten Verbände gewählt wurden.
Der Bundesvorstand verteilt dann die Gemeldeten auf die vier Gremien.
(10) Über den Ablauf des Parteitages ist eine Niederschrift und eine Videoaufnahme zu fertigen und zu archivieren.
Beschlüsse des Parteitages sind schriftlich zu protokollieren und durch die Versammlungsleitung zu beurkunden.
(1 l) Der/Die Bundesvorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz des Parteitages.
§ 15 Aufgaben des Parteivorstandes
(1) Der Parteivorstand ist das politische Führungsorgan der Partei. Er leitet die Partei.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:
a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,
b) die Abgabe von Stellungnahmen der Partei zu aktuellen politischen Fragen,
c) die Vorbereitung von Parteitagen und von Tagungen des Bundesvorstandes und die
Durchführung von deren Beschlüssen,
d) die Beschlussfassung über durch den Parteitag an den Parteivorstand überwiesene Anträge,
e) die Unterstützung der Landesverbände sowie die Koordinierung deren Arbeit,
f) die Koordinierung der internationalen Arbeit,
g) die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung einer Bundesvertreterversammlung zur Aufstellung einer Bundesliste fiir die Wahlen zum Europäischen Parlament und die Einreichung (Unterzeichnung) dieser Bundesliste,
(3) Der Parteivorstand unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Partei. Diese unterstützt die Arbeit des Parteivorstandes, der anderen Organe und Gremien der Bundespartei sowie der Landesverbände. Sie führt die zentrale Mitgliederdatei.
§ 16 Zusammensetzung und Wahl des Parteivorstandes
(1) Der Parteivorstand besteht aus insgesamt 32 Mitgliedern. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: die/der jeweiligen Vorsitzende eines Landesverbandes (16) und je einem weiteren Mitglied eines Landesverbandes, welches von den Mitgliedern des Landesverbandes zu wählen ist. Dieses Mitglied sollte grundsätzlich dem anderen Geschlecht angehören, als der/die Vorsitzende, sowie den gewählten Abgeordneten des Bundestages und des Europarates. die zuletzt genannten stehen jedoch für kein Vorstandsamt zur Verfügung.
(2) Der Parteitag wählt aus diesen Personen den/die Vorsitzende/n für die Zeit von vier Jahren. Der/die Vorsitzende kann dann noch einmal für vier Jahre wiedergewählt werden. Eine weitere Wahl ist ausgeschlossen.
a) Eine/n stellvertretende/n Parteivorsitzende/n,
b) eine Bundesschatzmeisterin oder ein Bundesschatzmeister,
c) eine Bundesgeschäftsführerin oder ein Bundesgeschäftsführer.
Die Mitglieder nach a bis c werden durch den Parteitag, aus den Reihen der 16 nicht Landesvorständen, gewählt. Die Mitglieder, die nicht gewählt worden, sind automatisch ordentliche Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Parteivorstand wird alle vier Jahre gewählt. lm Übrigen findet eine Neuwahl des Parteivorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Vorschlag des Vorstandes statt. Hierfür bedarf es dann eines außerordentlichen Parteitages.
§ 17 Arbeitsweise des Parteivorstandes
(1) Soweit durch diese Satzung, die Finanzordnung und die Beschlüsse des Parteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Parteivorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.
(2) Der Parteivorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Parteitages die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
(3) Der oder die Parteivorsitzende vertritt die Partei gerichtlich und außergerichtlich und kann fiir Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.
(4) Der Parteivorstand ist gegenüber dem Parteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind die Landes-, Kreis- und Ortsverbände umfassend zu unterrichten.
(5) Der Parteivorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen.
(6) Die Sitzungen des Bundesvorstandes wie aller Vorstände sind parteiöffentlich und in geeigneter Form wie auch zeitig bekannt zu geben.
5. Die Finanzen der Partei
§ 18 Die finanziellen Mittel der Partei
(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen der Partei werden durch den Parteivorstand, sowie durch die Landes- Kreis- und Ortsvorstände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundesfinanzordnung verwaltet.
(2) Die Partei finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.
(3) Die Mitglieder der Partei entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung.
(4) Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.
§ 19 Finanzplanung und Rechenschaftslegung
(1) Die Vorstände der Partei sind für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Partei nach den Festlegungen der Bundesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.
§ 20 Bundesfinanzrat
(1) Der Bundesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit der Partei. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur Verteilung des gemeinsamen Wahlkampffonds und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor.
(2) Der Bundesfinanzrat setzt sich aus den Schatzmeistern(innen) der Orts-, Kreis-und Landesverbänden, sowie dem/der Bundesschatzmeister(in) zusammen.
(3) Der Bundesfinanzrat ist gegenüber dem Parteitag, dem Parteivorstand antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.
(4) In den Landesverbänden ist analog zu verfahren.
§ 21 Finanzrevision
(1) In der Bundespartei, sowie in den Landes- und Kreisverbänden sind Finanzrevisionskommissionen zu bilden. Diese werden durch den Bundesparteitag, sowie durch die Parteitage der Landes- und Kreisverbände gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz.
(2) Mitglieder von Vorständen, der Landes- und Kreisverbände, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommissionen sein.
(3) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen die Finanztätigkeit der Vorstände, der Geschäftsstellen und der gesamten Partei sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützen die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.
(4) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Parteitage.
(5) Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Finanzrevisionskommissionen regelt eine vom Parteitag zu beschließende Ordnung.
6. Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Öffentlichkeit
(l) Die Organe der Partei beraten grundsätzlich parteiöffentlich. Dieses gilt rıicht für die Schiedskommissionen.
(2) Gäste können im Rahmen der Geschäftsordnung und der Tagesordnung Rederecht
erhalten. Hierüber stimmen die anwesenden Mitglieder öffentlich ab.
§ 23 Anträge
(1) Anträge können von den Mitgliedern, den Vorständen und anderen Gremien aus Gebietsverbänden und vom Jugendverband der Partei gestellt werden.
(2) Anträge sind beim zuständigen Vorstand der Partei einzureichen. Dieser hat sie unverzüglich dem nach dieser Satzung zuständigen Organ zuzuleiten. Über die Weiterleitung ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages zu informieren.
(3) Der Beschluss zum Antrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(4) Das Nähere zum Antragsverfahren regelt die Geschäftsordnung der Organe.
§ 24 Einladung und Beschlussfähigkeit
(l) Die Einladung zu den Tagungen der Parteiorgane sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgt durch einfachen Brief.
a)Sie kann durch E-Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben.
(2) Gewählte Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens 75 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Mitgliederversammlungen sind nur dann beschlussfähig, wenn alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens 75 Prozent anwesend ist.
(4) Beschlussunfähigkeit wird rechnerisch festgestellt.
§ 25 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen
(1) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einer zweidrittel Mehrheit aller Mitglieder gefasst.
(2) Eine einfache Mehrheit ist bei innerparteilichen Vorgängen zulässig, die keinen Einfluß auf übergreifende Vorgänge haben. Dies gilt insbesondere bei der Abstimmung ob Gäste das Rederecht erhalten sollen..
(3) Eine absolute Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen nur dann gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen mindestens 75 Prozent erreichen.
(4) Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn mindestens 85 Prozent aller Mitglieder mit Ja gestimmt haben.
(5) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt.
(6) Wahlen sind grundsätzlich geheim, da jeder nur seinem Gewissen verantwortlich ist.
7 Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen.
.§ 26 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten
(1) Parteiämter und Delegiertenmandate werden solange ehrenamtlich ausgeübt, wie der dafür anfallende Zeitaufwand nicht mehr als acht (8) Stunden die Woche beansprucht.
(2) Die hauptamtliche Ausübung eines Parteiamtes bedarf eines Beschlusses der
Mitgliedervollversammlung.
(3) Kein Parteiamt soll länger als acht Jahre durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt werden.
(4) Notwendige Aufwendungen, die durch Ausübung eines Ehrenamtes erwachsen, sind im Rahmen der Bundesfinanzordnung, des Finanzplanes und der sonstigen Beschlüsse der Partei zu erstatten.
§ 27 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten
(l) Ein Parteiamt oder Delegiertenmandat endet auf Grund von Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei, sowie durch Tod.
(2) Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung
a) eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit absoluter Mehrheit negativ beantwortet oder
b) auf Antrag mit absoluter Mehrheit die Abwahl beschließt.
(3) Rücktritte von Parteiämtem und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären.
(4) Der zuständige Vorstand stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 auf der Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge bzw. die Notwendigkeit einer Neu- bzw. Nachwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein.
§ 28 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen
(1) Zur Einreichung eines Wahlvorschlages für die Wahlen zum Europäischen Parlament ist ausschließlich der Parteivorstand befugt.
(2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landesparlamenten (Wahlkreis- und Listenvorschläge) sind ausschließlich die zuständigen Landesvorstände befugt.
(3) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt.
(4) Enthält ein Wahlgesetz anderslautende zwingende Vorschriften, sind diese maßgeblich.
§ 29 Aufstellung der Bundeslisten für Wahlen zum Europäischen Parlament
(1) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber fiír die Wahlen zum Europäischen Parlament und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Bundesliste erfolgt in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung
(Bundesvertreterinnenversammlung).
(2) Die Vertreterinnen für die Bundesvertreterinnenversammlung werden unmittelbar durch die Orts-, Kreis- und Landesverbände aus der Mitte der Wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt. Die Bestimmungen über den Parteitag sind sinngemäß anzuwenden.
§ 30 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern
sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag
(1) Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller Wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber für einen Wahlkreis werden unmittelbar durch
Versammlungen aller Wahlberechtigten Mitglieder der Partei des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt.
(3) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer Versammlung aller Wahlberechtigten Mitglieder Partei. Sie richtet sich nach Einsatz fiir die Partei, auch was den Wahlkampf anbelangt. Wer sich nicht einbringt kann auch keinen vorderen Listenplatz erwarten.
(4) Die Vertreterimıen und Vertreter für eine Landesliste werden unmittelbar durch
Versammlungen aller Wahlberechtigten Mitglieder der unteren Verbände aus ihrer Mitte der Wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.
§ 31 Schlichtungs- und Schiedsverfahren
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten in der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen sind durch den Parteitag und durch die Parteitage der Landesverbände Schiedskommissionen zu bilden. Für Kreisverbände können Schlichtungskommissionen gebildet werden, auch gemeinsame Schlichtungskommissionen für mehrere Kreisverbände.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Sie dürfen keinem Vorstand der Partei und keiner anderen Schiedskommission angehören, in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen und von der Partei keine regelmäßigen Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren entscheiden die Schiedskommissionen. Die Schiedskommission entscheiden im Schiedsverfahren in einer Besetzung von fünf Mitgliedern (Spruchkörper).
(4) Die Bundesschiedskommission schlichtet und entscheidet erst- und letztinstanzlich Streitfälle zwischen Landesverbänden sowie zwischen Bundesorganen der Partei einerseits und einzelnen Mitgliedern, Gebietsverbänden, Zusammenschlüssen oder andern Bundesorganen andererseits. Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Auflösung von Gebietsverbänden und Zusammenschlüssen. Sie ist Berufungsinstanz gegen Entscheidungen von Landesschiedskommissionen.
(5) Landesschiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine andere Schlichtungskommission zuständig ist oder werm die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist. Sie entscheiden erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei.
(6) Schlichtungskommissionen schlichten Streitfälle innerhalb von Kreisverbänden.
(7) Schiedskommissionen können im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens
a) Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung in der Partei dienen,
b) Mitglieder, die ein Parteiamt ausüben, verpflichten, sich auf der nächsten ordentlichen Tagung oder auf einer außerordentlichen Tagung des wählenden Organs einer Vertrauensfrage (gemäß § 33 Absatz 2a) zu stellen,
c) Mitglieder nach § 3 Absatz 4 aus der Partei ausschließen.
(8) Für die Tätigkeit der Schiedskommissionen beschließt der Parteitag eine Schiedsordnung, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds der Schiedskommission wegen Befangenheit gewährleistet. Die Schiedsordnung regelt die genauen Zuständigkeiten der Schiedskommissionen, die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Einzelheiten des Schiedsverfahrens.
§32 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde am auf dem Gründungsparteitag der Partei Soziale Gerechtigkeit angenommen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Parteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit oder durch Mitgliederentscheid und Parteitag mit der Zustimmung von 85 Prozent aller Mitglieder beschlossen werden
(3) Die Bundesfinanzordnung, die Schiedsordnung und die Wahlordnung können vom Parteitag nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 85 Prozent beschlossen und geändert werden.