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Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man suchen muss

Die Verfassung

Vorschlag einer neuen Verfassung für Deutschland in den Grenzen von 2021.

Verfasser: Herbert Flügel

Datum: 18. April 2022

zur Vorlage für eine Volksabstimmung

Kraft ihres Rechts, fußend auf dem internationalen Völkerrecht und daraus auf die verfassungsgebende Gewalt, geben sich die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, diese Verfassung, die von den Bürgerinnen und Bürgern selbstbestimmt erarbeitet und in freier Entscheidung beschlossen worden ist und genauso in Zukunft auch nur vom Volk geändert werden kann. 

Das Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland heißt nach Inkraft treten der  neuen Verfassung "Republik Deutschland"

In Anlehnung an das alte Grundgesetz der BRD, welches ja keine Verfassung war und daher vielfach verunstaltet wurde, jedoch in einigen Kernpunkten durchaus als gut zu bezeichnen war, wurde die nachfolgende Verfassung ausgestaltet, in Erfüllung des alten Artikel 146 Grundgesetz und des Wiedervereinigungsvertrages.

Wenn Sie nach dem Lesen dieser Verfassung der Auffassung sind, dass dies Ihre, also unsere Verfassung werden soll, klicken Sie bitte die Seite Abstimmung an und tragen sich dort ein. Diese namentliche Liste wird dann, wenn sich genug Bundesbürger eingetragen haben, dem Bundespräsidenten mit der Maßgabe der Veröffentlichung vorgelegt. Da nun Artikel 146 Grundgesetz den Bundespräsident bindet, muss er diese Verfassung verkünden und sodann gilt sie fortan.

 

Vorschlag

 

Verfassung der Republik Deutschland

 

Präambel

Im Bewusstsein vor Gott für den Menschen, vor den Menschen für die Menschen und der Achtung der Natur, eingedenk der bisherigen Geschichte der Menschheit, insbesondere unseres deutschen Volkes, in Verbindung mit der Kraft des Rechts auf die verfassungsgebende Gewalt, geben sich die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland diese für alle verbindliche Verfassung, die von den Bürgerinnen und Bürgern selbstbestimmt erarbeitet und in freier Entscheidung beschlossen worden ist. 

An diese Verfassung sind die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und die politische Willensbildung, als Grundlage und Wegweisung gebunden. Jede Abweichung von dieser Norm berechtigt jeden Deutschen zur kostenlosen Anrufung der Rechtsprechung und wen nötig des Widerstands.

Somit wird die Vorgabe: „vom deutschen Volke in freier Entscheidung“, aus Artikel 146 des Grundgesetzes vom 23.5.1949, vollzogen. Folglich tritt das Grundgesetz mit dem Tag der Verkündung dieser Verfassung außer Kraft. Gleichzeitig werden auch alle Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Erlasse ungültig, die sich auf das Grundgesetz oder ältere Verfassungen berufen oder fußen. Ebenfalls erlöschen alle Gesetze, Verordnungen, Verfügungen sowie Erlasse, die in der Zeit seit dem 23.05.1949 bis heute in Kraft gesetzt wurden.

Definition Demokratie:

Für diese Verfassung und das deutsche Volk gilt jetzt und in alle Ewigkeit: "Demokratie, in der die allgemeinen Menschenrechte eingebunden sind, ist die Herrschaft und Regierung durch das Volk, für das Volk, vom Volk. Alle Gewalt kommt somit ausschließlich vom Volk und nnicht von einer oder mehreren Partei/en.

Somit ist Demokratie der unantastbare Grundstein aller Gesetze und Verordnungen".


I.

Die Grundlagen

Artikel 1 

Angesichts der bisherigen Geschichte Deutschlands machen sich die Deutschen, nach einer schmerzlichen Zeit der Teilung und der dann erfolgten Wiedervereinigung in 1989, auf in die Demokratie und geben sich die nachstehende Verfassung, als Zeichen eines neuen Deutschlands, welches frei von Abhängigkeiten und Besatzungen wie Altlasten ist. 

Als Mitglied der freien und großen Völkergemeinschaft dieser Erde, will Deutschland, mit der folgenden Verfassung, ein Zeichen der Reife und Aufrichtigkeit setzen. Gelernt aus den Folgen von Kriegen, Unterdrückung durch Besatzung und kriminellen politischen Aktivitäten der Parteien geht es in eine friedliche, menschliche, demokratische Zukunft.

Der Begriff Landsmannschaft, der in folgender Verfassung verwandt wird, bezieht sich auf deutsche Kleinstaaten, die zum Zusammenschluß als Deutsches Reich bestanden und später auch die Bezeichnung Bundesland inne hatten. Dieser Begriff kann nicht von Migranten hinsichtlich ihrer Herkunft genutzt werden.

Wer nach Deutschland einwandert, die deutsche Staatsbürgerschaft erwirbt ist von diesem Zeitpunkt Deutscher und Wahlberechtigt. Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist ausgeschlossen.

II.

 

Die Grundrechte

Die nachfolgenden Artikel dürfen generell nicht angetastet, verändert oder infolge eines Gesetzes berührt werden.

Artikel 2

(1) Die Würde des Menschen ist absolut unveräußerlich  wie unveränderbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. 

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 3

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Jeder Mensch entscheidet selbst und eigenständig, wie dieses Recht auf seinen Körper und oder Gesundheit anzuwenden ist.

In diese Rechte darf auch kein Gesetz eingreifen.

Artikel 4

(1) Alle Menschen sind grundsätzlich gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(4) Die religiösen wie politischen Anschauungen finden ihre Grenzen in der vorliegenden Verfassung. Die dieser Verfassung widersprechenden Anschauungen schließen die dazu gehörige Ideologie wie Religion automatisch aus.

(5) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(6) Niemand darf gegen seinen Willen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.


Artikel 5

(1) a) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

b) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) a) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind an diese Verfassung gebunden. 

b) Es gibt keinen Freiraum, der der Wissenschaft alles erlaubt. Vor allem Wissenschaft und Lehre unterliegen ganz besonders den Regeln von Anstand, Ethik und Moral. 

c) All ihr Tun hat sich dem Wohl der Gesellschaft unterzuordnen.

(4) a) Das Erbrecht ist ein unabdingbares Gut, welches allein dem Erblasser zusteht. b) Somit sind alle Gesetze, die das Erbe regeln und dem Erblasser Vorschriften machen ungültig.

c) Zukünftig sind Testamente jeglicher Art bindend für die Gesetzgebung, Rechtsprechung und vollziehende Gewalt. 

d) Zu den Testamenten zählen auch Patientenverfügungen und Betreuungsvollmachten, denn sie geben den letzten klaren Willen des Betreffenden wieder. 

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Der Begriff Ehe kann ausschließlich nur auf eine Verbindung zwischen Mann und Frau bezogen werden, wenn diese Beziehung vor einem Standesamt als Ehe eingetragen wurde. Alle anderen Verbindungen sind Partnerschaften, ohne Anspruch auf Gleichstellung einer Ehe.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche ureigene Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf  der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Hierüber hat ein dafür eingerichtetes Gericht zu entscheiden. 

(4) Jede Mutter und jeder Vater hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7 

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) a) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. 

b) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. 

c) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt, sofern diese nicht der Verfassung zuwider lauten. 

d) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) a) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet, wenn sie mit der Verfassung im Einklang sind. 

b) Private Schulen, als Ersatz für öffentliche Schulen, bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Schulgesetzen. 

c) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 

d) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. 

e) Ebenfalls ist die Genehmigung zu versagen, wenn der Lehrplan, die Zusammensetzung des Lehrkörpers, wie die Gründer der Schule, verfassungswidriges Leben und oder Gedankengut zu erkennen geben.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt und sich sonst nicht gegen diese Verfassung stellt oder einen solchen Verdacht fördert.

Artikel 8 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für diese Versammlungen gilt, dass sie grundsätzlich einen friedlichen Charakter haben und weder Gewalt zeigen noch Gewalt verherrlichen oder zu Gewalt aufrufen.

Artikel 9 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 

Artikel 10 

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) a) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses angeordnet werden. 

b) Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Landes, so kann der Richter bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und das an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11 

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Staatssgebiet.

(2) Dieses Recht wird nur für die Fälle eingeschränkt, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage wie Lebensqualität nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand der Bevölkerung oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Staates oder eines Teils des Staates, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(3) a) Zur Feststellung ob eine Naturkatastrophe oder, eine Seuchengefahr vorliegt oder im Entstehen ist, wird ein wissenschaftlicher Rat gebildet, dem aus jedem Fachgebiet zwei Wissenschaftler und eine gleiche Anzahl von vom Volk gewählte Vertreter angehören.

b) Ausschließlich diesem Rat obliegen diese Feststellung, wie auch die Feststellung der nationalen Notlage.  

Artikel 12

(1) a) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 

b) Die Berufsausübung wird durch Gesetz geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 13

(1) a) Für den Verteidigungsfall kann die Regierung eine Wehrpflicht beantragen.

  b) Darüber entscheidet ein Volksentscheid.

 (2) a) Zum Schutze der Zivilbevölkerung wird eine Zivilschutzorganisation aufgestellt, deren Aufgabe ausschließlich der Schutz und die Versorgung der Zivilbevölkerung in Krisenfällen ist.

b) Angehörige des Zivilschutzes sind generell von einer eventuellen Wehrpflicht befreit.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für Katastrophenfälle mit außerordentlichem Ausmaß können für den Fall das medizinisches und pflegerisches Personal fehlt, Männer und Frauen ab dem vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr für die Dauer des Katastrophenfalles zu diesen Diensten verpflichtet werden. 

(6) Es ist die Pflicht der Wirtschaft und der Allgemeinheit die Beschäftigungslage so angepasst zu halten, dass der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, sodass nur in Ausnahmefällen, zur Sicherung dieses Bedarfs, die Freiheit der Deutschen, eingeschränkt werden muss. 

(7) Um Notfällen in der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln vorzubeugen, ist die Landwirtschaft so aufzustellen, dass keine Nahrungsmittel oder Zutaten für wichtige Nahrungsmittel aus dem Ausland eingeführt werden müssen.

(8) Die Nutzung von Nahrungsmitteln wie Erzeugnissen, die der Herstellung von Nahrungsmitteln nötig sind, erfolgt zu erst für die deutsche Bevölkerung.

Artikel 14

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter angeordnet und nur in der von ihm vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat, auf Grund richterlicher Anordnung, technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre, oder dadurch unbeteiligte Dritte unverhältnismäßig belastet werden.

Die Maßnahme ist zu befristen.

Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden, jedoch ist die Zustimmung der anderen beiden Richter nachzuholen und zu dokumentieren.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. 

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr
und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Regierung unterrichtet das Parlament jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Landes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Parlament gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 15

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Enteignung ist generell verboten. Was eine Person erworben hat, darf ihr nicht gegen ihren Willen genommen werden. Gesetze, welche Enteignung vorsehen oder definieren sind nichtig.

Artikel 16 

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel gehören grundsätzlich dem Eigentümer. Ein Anspruch der Gemeinschaft/ Allgemeinheit hierauf ist ausgeschlossen.

Artikel 17

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze wie die Menschenrechte gewahrt sind.

Artikel 18

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, sind die Staaten denen weltweit demokratische Ordnung zuerkannt werden.

In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass aufgrund des Aufenthaltes in Deutschland eine nicht unerhebliche Gefahr ausgeht.

(3) Die Absätze 1 und 2 stehen nicht in Konkurrenz zu völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft untereinander und mit dritten Staaten, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sind. 

Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen sind zu treffen.

Artikel 19 

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Diese Eingaben sind vordringlich, ohne Verzug zu erledigen.

Artikel 20 

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 17) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt dies demjenigen die Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Verfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 21 

(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet, aber nicht grundlegend verändert werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

 

III.


Die Gliederung des Staates

Artikel 22

(1) Die Republik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Staat. Dieser unterteilt sich in 16 Landsmannschaften, deren politische Führung durch Volksabstimmungen bestimmt wird und dem Parlament unteerstellt ist.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen  und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an diese Verfassung gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerspruch und wenn nötig zum Widerstand.

Aktiver Widerstand ist dann von der Verfassung geschützt, wenn sonst nicht anders der Verfassung, dem Recht, vor allem aber den Menschenrechten nicht zur Durchsetzung verholfen werden kann.

(5) Zur Aufrechterhaltung wie Durchsetzung der verfassungsmäßigen Ordnung werden einheitliche Polizeidienststellen errichtet. Sie unterstehen dem Justizminister.

Artikel 23

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung wie Rechtsprechung.

Artikel 24

(1) Die Parteien sind ein Instrument zur politischen Willensbildung des Volkes. Die Gründung einer Partei ist frei, sofern ihre innere Ordnung dieser Verfassung sowie demokratischen Grundsätzen entspricht. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Für und bei den Wahlen haben die Parteien keine Bedeutung. 

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Republik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig und verboten.

(4) Eine staatliche Finanzierung der Parteien gibt es nicht, sie müssen sich finanziell aus Beiträgen der Mitglieder aufstellen.

(5) Über Fragen nach Absatz 2 entscheidet das Verfassungsgericht.

Artikel 25 

(1) Die Hauptstadt der Republik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe der Regierung. Die Flagge ist schwarz-rot-gold.

Artikel 26

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Republik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen dieser Verfassung vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. 

(2) Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die diese Verfassung seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, muss eine Volksabstimmung erfolgen.

(3) Die Republik Deutschland hat das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Die Regierung ist hierzu auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments verpflichtet.  

(4) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten der Republik Interessen der Landsmannschaften berührt sind oder ist immer ein Volksentscheid einzuholen. 

Artikel 27

(1) Soweit die Landsmannschaften für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können diese an die Regierung abgetreten werden.

(2) Die Republik  kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; jedoch müssen die Hoheitsrechte unangetastet bleiben. Nur so kann eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeigeführt und gesichert werden.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird die Republik Vereinbarungen über eine demokratische, allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Artikel 28

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes finden im Recht Berücksichtigung. Sie stehen den deutschen Gesetzen gleich.

Artikel 29

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Der Verkauf deutscher Waffen wie Waffensysteme ist grundsätzlich untersagt, Zuwiderhandlung ist Strafbar.

Artikel 30 

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Artikel 31

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Landsmannschaften muss den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieser Verfassung entsprechen. In den Landsmannschaften, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

(3) Die Republik garantiert die Sicherheit der finanziellen Mittel.

Artikel 32

(1) Per Volksentscheid können die Grenzen der Landsmannschaften neu geregelt werden. Eine Änderung gilt dann als angenommen, wenn 75 Prozent der Betroffenen Bevölkerung zugestimmt hat.

Artikel 33 

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit diese Verfassung keine andere Regelung trifft oder zulässt. 

Artikel 34

Die Gesetzgebung obliegt ausschließlich dem Volk und hat somit immer per Volksabstimmung zu erfolgen, damit es Rechtskraft hat.

Artikel 35 

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Außenministerium.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse einer Landsmannschaft berührt, ist eine Volksbefragung durch zuführen.

Artikel 36 

Die Regierung hat zu jedem Gesetz und zu jedem Vertrag mit auswärtigen Staaten die Zustimmung des Volkes per Abstimmung einzuholen.

Artikel 37

(1) Jeder Deutsche hat im ganzen Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen, es sei denn, dass die Zugehörigkeit allein schon ein Widerspruch zur Verfassung ist..

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Bewerber oder Mitglieder des öffentlich-rechtlichen Dienstes dürfen weder einer Partei angehören und oder einer religiösen Vereinigung (das sind auch Kirchen) die im Verdacht stehen verfassungswidrige Gesinnung zu fördern, zu deklarieren und  zu Veränderungen des Staates aufrufen. 

Artikel 38 

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 39 

(1) Alle Behörden des Staates und der Landsmannschaften leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. 

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann eine Landsmannschaft, in Fällen von besonderer Bedeutung, Kräfte und Einrichtungen der Staatspolizei zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. 

Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall können die Streitkräfte angefordert werden. Die Streitkräfte dürfen ausschließlich nur zu humanitären Zwecken eingesetzt werden, sie haben keine hoheitlichen Aufgaben.

(3) Bei Naturkatastrophen hat  sofort das Innenministerium die Leitung und  Verantwortung.

Artikel 40 

(1) Bei den obersten Behörden der Republik sind Beamte aus allen Regionen des Staates in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Behörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus der Region genommen werden, in dem sie tätig sind.

Artikel 41

(1) Kann eine Region seinen Pflichten, nach dieser Verfassung, nicht nachkommen, so übernimmt die Regierung direkt diesen Part.


IV.

Das Parlament / die Volksvertretung

Artikel 42 

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(3) Für Parlamentswahlen gibt es keine Hürden, die in der Stimmenzahl überwunden werden müssen. Es zählt jede Stimme und jede Stimme muss im Parlament vertreten sein, sonst stimmt die Demokratie nicht. 

Artikel 43

(1) Das Parlament wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Parlaments. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Parlamentes findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Das Parlament tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Das Parlament bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Parlamentspräsident kann es früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Parlaments oder der Staatspräsident es verlangen.

Artikel 44 

(1) Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Parlaments aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlaments keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden. Bei der Ausübung seiner Rechte und Pflichten darf er jedoch die Ausführung gerichtlich angeordneter Maßnahmen weder behindern, untersagen oder gar versuchen zu manipulieren. Er hat dann mit den staatlichen Ordnungskräften zusammen zu arbeiten.

Artikel 45 

(1) Die Wahlprüfung ist Sache der Wahlprüfungskommission. Sie entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Staatspräsidenten ist die Beschwerde an das Verfassungsgericht zulässig.

Artikel 46 

(1) Das Parlament verhandelt für die Deutschen grundsätzlich öffentlich. 

(2) Zu einem Beschlusse des Parlaments ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Parlament vorzunehmenden Wahlen gelten die Vorschriften dieser Verfassung.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse stehen in der  Verantwortung der Schriftführer und des Parlaamentspräsidenten.

Artikel 47

(1) DasParlament und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Rregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder desRates der Republik und der Regierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Artikel 48 

(1) Das Parlament hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung nicht entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Artikel 49 

Das Parlament bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Es kann ihn ermächtigen, die Rechte des Parlaments gegenüber der Regierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Parlament in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Artikel 50 

(1) Das Parlament bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

Artikel 51

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Parlaments bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen.

Artikel 53

(1) Das Parlament bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an das Parlament gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden ist grundsätzlich.

Arikelt 54

(1) Das Parlament bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Staates.

Artikel 55 

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für Beleidigungen, Verleumdungen, Behauptung falscher Tatsachen.

(2) Die Ausübung des Mandates verpflichtet jeden Abgeordneten/jede Abgeordnete zur Redlichkeit und Wahrhaftigkeit. Das Mandat schützt nicht  vor rechtlicher Verfolgung und oder Verhaftung.

(3) Jede Verhaftung und oder Ermittlung führt zum Ruhen des Mandats. 

(4) Jede Verurteilung führt automatisch zum Verlust des Mandats. es rückt automatisch der Zweitplatzierte der vorausgegangenen Waahl nach.

Artikel 56 

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Artikel 57 

(1) Wer sich um einen Sitz im Parlament bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen bezahlten Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. Das jeweilige Dienst-/Arbeitsverhältnis ruht für die Zeit des Mandats für die ersten vier Jahre. Wird der andatsträger danach wieder gewählt, erlischt diese Ruhenspflicht und sein Platz wird frei. Ihm stehen jetzt Versorgungsbezüge für Parlamentarier zu, die vom Staat in die Rentenkasse einzuzahlen sind.  

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.

 

V.

DerRat der Republik

Durch den Rat der Republik wirken die Landsmannschaften bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Artikel 58 

(1) Der Rrat der Republik besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Landsmannschaften, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jede Landsmannschaft hat drei Stimmen.

(3) Jede Landsmannschaft kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Artikel 59

(1) Der Rat der Republik wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) Dieser Präsident beruft den Rat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Landsmannschaften oder die Regierung es verlangen.

(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich.

(4) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Rat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Rates gelten;  und zur Wirksamwerdung bedarf es der Zustimmung der Bevölkerung per Absetimmung.

Die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 58 Abs. 2.

Artikel 60

Die Mitglieder der Regierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Rates der Republik und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Rat ist von der Regierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

 

VI.

Gemeinsamer Ausschuss

Artikel 61 

(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 12 Mitgliedern, je zur Hälfte aus Abgeordneten des Parlaments und aus Mitgliedern des Rates der Republik. Die Abgeordneten werden von den Parlamenten bestimmt und dürfen nicht der Regierung angehören. Diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Parlament zu beschließen ist und der Zustimmung des Rates der Republik bedarf.

(2) Die Regierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Parlaments und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

 

VII.

 

Die Regierung

Artikel 62

Die Bundesregierung besteht aus dem Staatspräsidenten und den Ministern.

Artikel 63 

(1)  Der vom Volk gewählte Staatspräsident wird vom Parlamentspräsidenten in sein Aamt eingeführt und vereidigt.

(2) Der Staatspräsident, die Minister, der Parlamentspräsident wie auch Präsident des Rates der Republik leisten folgenden Eid:

       "Ich schwöre, dass ich meine dganze Kraft dem Wohle des deutschen Volk widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm 

        wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichgten gewissenhaft erfüllen und

        Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." 

Wer will kann zur Vertiefung seines Eides eine religiöse Beteuerung beifügen, ist aber kein Muss.

Artikel 64

(1) Die Bundesminister werden aufgrund der Wahl des Volkes vom Parlamentspräsidenten ernannt und entlassen.

Artikel 65

Der Staatspräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern entscheidet die Regierung. Der Staatspräsident leitet ihre Geschäfte nach einer von der Regierung beschlossenen und vom Parlament genehmigten Geschäftsordnung.

Artikel 66

(1) Der Minister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Artikel 67 

Der Staatspräsident und die Minister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Parlaments dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

(1) Gleiches gilt auch für die Ehepartner, Lebensgefährten und ähnlichen Personen, die dem Staatspräsidenten und oder seinen Ministern nahe stehen.

(2) Wer das Amt des Staatspräsidenten oder Ministers anstrebt, darf zuvor keine Lobbyarbeit, egal für welchen Wirtschaftszweig auch immer, ausgeübt haben und hat den Erwerb seines Vermögens offen zu legen.  

Artikel 68

(1) Das Parlament kann dem Staatspräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, daß er ihn mit der Mehrheit seiner Mitglieder abwählt und den Parlamentspräsidenten ersucht, den ihn zu entlassen. 

Der Parlamentspräsident muss dem Ersuchen entsprechen undunverzüglich Neuwahlen fürdas Amt des Staatspräsidenten anordnen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 69 

(1) Findet ein Antrag des Staatspräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder desParlaments, so kann der Parlamentspräsident auf Vorschlag des Staatspräsidenten binnen einundzwanzig Tagen das Parlament auflösen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. Ebenfalls müssen zwischen der Ablehnung und der Auflösung achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 70

(1) Der Staatspräsident ernennt einen Minister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt desStaatspräsidenten oder eines Ministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Staatspräsidenten.

(3) Der Sdtaatpräsident wie die Minster sind verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

 

IX.

 

Die Gesetzgebung des Bundes

Artikel 71 

(1) Die Gesetzgebung liegt ausschließlich bei der Staatsregierung.

(2) Die Landsmannschaften sind bei Gesetzen, die ihre Eigenschaft als Landsmannschaft betreffen, an der Gesetzgebung zu beteiligen.

Artikel 72 

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung haben die Landsmannschaften das Recht gehört zu werden.

Artikel 73 

Die Lasndsmannschaften haben das Recht über:

1. das Jagdwesen inklusive das Recht der Jagdscheine; 

2. den Naturschutz und die Landschaftspflege

3. die Bodenverteilung; 

4. die Raumordnung; 

5. den Wasserhaushalt;

Artikel 74

(1) Die Staatsregierung hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; 

2. die Staatsangehörigkeit; 

3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; 

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; 

6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; 

7. den Luftverkehr; 

8. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Staates stehen, den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Staates sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; 

9. das Postwesen und die Telekommunikation; 

10. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Staates und der staatsunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; 

11. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; 

12. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Staatskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist.

13. die Zusammenarbeit des Staadtes und der Landsmannschaften;

a) in der Kriminalpolizei, 

b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Staates oder eine Landsmannschadft (Verfassungsschutz) und 

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Staatsgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Republik Deutschland gefährden,  sowie die Einrichtung eines Staatskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung; 

14. die Statistik für Staatszwecke;

15. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 

16. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; 

17. Die Nutzung von Kernenergie wird als unmenschlich und uneffektiv verworfen und darf auch nicht zu friedlichen Zwecken genutzt oder erforscht werden.

Artikel 75

Es gibt nur eine Gesetzgebung und die durch das Volk. 

2. das Personenstandswesen; 

3. das Vereinsrecht; 

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; 

5. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; 

6. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); 

7. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 

8. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; 

9. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; 

10. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
11. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; 

12. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; 

13. die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; 

14. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; 

15. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
16. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; 

17. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; 

18. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

19. die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;

20. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 

21. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; 

22. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); 

23. die Staatshaftung; 

24. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Landsmannschaften, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Landsmannschaften

25. das Jagdwesen; 

26. den Naturschutz und die Landschaftspflege; 

27. die Bodenverteilung; 

28. die Raumordnung; 

29. den Wasserhaushalt; 

30. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. .

Artikel 76

(1) Gesetzesvorlagen werden durch diie Staatsregierung, den Rrat der Republik oder von  Wählergruppen eingebracht, die ihre Vorlagen dem Parlament und dem Rat der Republik zuleiten. 

(2) Vorlagen aus dem Volk sind vorrangig zu behandeln und innerhalb von 6 Wochen nach Einreichung durch eine Volksabstimmung zur Entscheiduncg zu bringen.

(3) Zu Vorlagen der Staatsregierung kann der Rat der Republik innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.

(4) Bei Vorlagen zur Änderung dieser Verfassung ist unverzüglich die Abstimmung durch eine Volksbefragung durchzuführen. Eine Verfassungsänderung ist nur gültig, wenn 90 Prozent der stimmberechtigten Bevölkerung dieser zugestimmt hat.

(5) Vorlagen sind grundsätzlich unverzüglich vorzulegen und den Gremien zuzuleiten. Beratungen wie Stellungnahmen haben innernhalb einer generellen Frist von 6 Wochen zu erfolgen. Kann eine Vorlag innerhalb dieser Frist weder vom Parlament noch vom Rat der Republik abschließend beraten werden, gilt der Vorschlag als gescheitert.

(6) Eine gescheiterte Gesetzesvorschlag kann erst wieder in der nächsten Legislaturperiode in einer überarbeiteten Form vorgelegt werden. Ist ein Vorschlag in zwei Perioden abgelehnt worden, ist er für immer gescheigtert und kann nicht wieder aufgenommen werden.

Artikel 77

 Die Gesetze werden nicht vom Parlament beschlossen und müssen daher, zur Gültigkeit, durch ein Volksentscheid bestätigt werden. Hierzu bedarf es einer Mehsrheit von 75 Prozent der stimmberechtigten Bevölkerung.

Die Gesetze sind nach ihrer Annahme durch den Parlamentsräsidenten unverzüglich im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 78

(1) Die Verfassung kann nur durch einen 95 Prozentigen Volksentscheid geändert werden. 

(2) Völkerrechtliche Verträge, die der Verteidigung der Republik Deutschland zu dienen bestimmt sind, bedürfen  grundsätzlich einer Volksabstimmung. Hierfür sind mindestens 75 Prozent der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger erforderlich.

(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welche die Gliederung der Landsmannschaften berührt werden, ist unzulässig.

Artikel 79

(1) Die Rechtsgrundlage für alle Gesetze ist immer diese Verfassung.

(2) Der Zustimmung des Rates der Republik bedürfen Rechtsverordnungen der Regierung oder eines Ministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des öffentlichen Lebens.

Artikel 79

(1) Ist in dieser Verfassung oder in einem Gesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn das Parlament den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung  bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Parlaments und des Rates der Republik.

(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn das Parlament oder der Rat der Republik es verlangt.

Artikel 80

Diese Verfassung darf durch kein Gesetz geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

Artikel 81

(1) Führen die Landsmannschaften die Gesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren.  

Durch Gesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Regierung kann mit Zustimmung des Rates der Rrepublik allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Regierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Landsmannschaften die Gesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Regierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Behörden der Landsmannschaften entsenden.

(4) Werden Mängel, die die Regierung bei der Ausführung der Gesetze in den Landsmannschaften,  festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Regierung der Rates der Republik ob die Landsmannschaft das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluss des Rates kann das Verfassungsgericht angerufen werden.

Artikel 82

(1) Führen die Landsmannschaften die Gesetze im Auftrage des Staates aus, so ist die Einrichtung der Behörden Angelegenheit des Staates. Durch Gesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. 

(2) Die Regierung kann mit Zustimmung des Rates der Republik allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen. 

(5) Die Staatsaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Regierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Artikel 83

Führt das Parlament die Gesetze durch eigene Verwaltung oder durch unmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erlässt die Regierung, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, die Einrichtung der Behörden.

Artikel 84

(1) In eigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst,die Finanzverwaltung und die Verwaltung der Wasserstraßen sowie die der Schifffahrt. Durch Gesetz können Grenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des
Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Staatsgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Republik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als unmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet einer Landsmannschaft hinaus erstreckt.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Parlament die Gesetzgebung zusteht, selbständige Oberbehörden und neue unmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Gesetz errichtet werden.

Erwachsen dem Parlament auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf eigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Rates der republik und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments errichtet werden.

Artikel 85

(1) Der Staat stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zulässt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Staates, oder einer Landsmannschaft, kann die Regierung, wenn die Polizeikräfte, einschließlich derer der Staatspolizei, nicht ausreichen, die Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei beim Schutze von zivilen Objekten wie der zivilen Bevölkerung und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn das Parlament oder der Rat der Republik es verlangen oder die Lage sich soweit beruhigt hat, dass der Einsatz der Streitkräfte nicht mehr gerechtfertigt ist.

(5) Es ist nicht erlaubt, die Streitkräfte gegen das eigene Volk einzusetzen, wenn dieses sich durch Demonstrationen Gehör verschafft oder verschaffen will, oder wenn das Volk sich gegen Beschlüsse wendet, die zuvor nicht durch Volksentscheid beschlossen wurden.

Artikel 86

(1) Die Militärverwaltung wird in eigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. 

(2) Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens gehören zu den Aufgaben der Militärverwaltung.

Artikel 87

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Staatsverwaltung geführt.

(2) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Rates der Republik bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Landsmannschaften als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Artikel 88

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Staates wird in eigener Verwaltung geführt. 

(2) Der Staat nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Staates hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden.

(3) Eisenbahnen des Staates werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Staates, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst. 

Die Veräußerung von Anteilen des Staates an den Unternehmen ist generell ausgeschlossen.

(4) Der Staat gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Staates sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz Rechnung getragen wird.

Artikel 89

(1) Der Staat gewährleistet im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Post hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in eigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Staat in der Rechtsform einer unmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Post hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Gesetzes aus.

Artikel 90 

Der Staat errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im  Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist.

Artikel 91 

(1) Der Staat ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Staat verwaltet die Wasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landsmannschaft hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Wasserstraßen, soweit sie im Gebiete einer Landsmannschaft liegen, dieser Landsmanschaft auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Landsmannschaften, so kann der Staat, mit der Verwaltung, die Landsmannschaft beauftragen, die den größten Anteil der Wasserstraße hat.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßenhat der Naturschutz stets vorrang.

Artikel 92

(1) Der Staat bleibt Eigentümer der Staatsautobahnen und sonstigen Staatsstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Staatsautobahnen wird in Staatsverwaltung geführt. Die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer sind   ausschließlich für den Erhalt und Ausbau der Fernstraßen und Verbindungswegen zwischen den Ortschaften zu verwenden. Dazu wird die Kraftfahrzeugsteuer aufgeteilt 1 Drittel an Gemeinden, ein Drittel an Landsmannschaften ein Drittel an Staat. 

Artikel 93

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich demokratischen Grundordnung der Republik Deutschland oder einer Landsmannschaft kann eineLandsmannschaft Polizeikräfte  gesondert anfordern.

(2) Ist die Landsmannschaft, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Regierung die Polizei dieser Landsmannschaft und die Polizeikräfte anderer Landsmannschaften ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Gundesgrenzschutzes einsetzen.

Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Rates deer Republik aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als einer Landsmannschaft, so kann die Regierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landsmannschaften Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

 

X.

 

Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 94

(1) Der Staat wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Landsmannschaften mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Staates zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist.

1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 

2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. 

(2) Durch Gesetz mit Zustimmung des Rates der Republik werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) Der Staat trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jeder Landsmannschaft. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Staat mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Landsmannschaften einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Staates  und der Landsmannschaften vorbehalten.

Artikel 95 

(1) Staat und Landsmannschaften können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Landsmannschaften. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Staat und Landsmannschaften können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Artikel 96

(1) Staat und Landsmannschaftenwirken bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammen.

(2) Der Staat errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Staates und der Landsmannschasften ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Gesetz mit Zustimmung des Rates der Republik.

(3) Die Nutzung der Informationstechnik darf nicht allgemein gegen das Volk eingesetzt werden. Jede Art der Anwendung muss begründet sein und rechtlich überprüfbar.

Artikel 97

(1) Bei der Ausführung von Staatsgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken  der Staat und die Landsmannschaften oder die zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Rates der Republik bedarf.

XI.

 

Die Rechtsprechung

Artikel 98

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Verfassungsgericht, durch die in dieser Verfassung vorgesehenen Standesgerichte ausgeübt.

Artikel 99

(1) Das Verfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Staatsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; 

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Staatsrecht oder Recht der Landmannschaften mit dieser Verfassung oder die Vereinbarkeit von  Landsmannschaftsrecht mit sonstigem Staatsrecht auf Antrag der Regierung, einer Landsmannschaft oder eines Viertels der Mitglieder des Parlamentes;.
Bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen dieser Verfassung entspricht, auf Antrag des Rates der Republik, einer Landsmannschaft oder einer Gruppe aus der Bevölkerung;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Staates und der Landsmannschaften, insbesondere bei der Ausführung von Staatsrecht durch die Landsmannschaften und bei der Ausübung der Staatsaufsicht; 

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Staat und den Landsmannschaften, zwischen verschiedenen Ländernandsmannschaften oder innerhalb einer Landsmannschaft, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; 

5.´Über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in dieser Verfassung festgelegten Rechte verletzt zu sein.

6. Über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Parlament; 

7. in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen. 

(2) Das Verfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag in allen Fällen, die eine Verletzung dieser Verfassung betreffen, ohne Ansehen des Antragsteller.

(3) Das Verfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig. 

Artikel 100

(1) Das Verfassungsgericht besteht aus Richtern, die nach Befähigung  auf Vorschlag vom Volk gewählt werden. Sie dürfen weder dem Parlament, dem Rat der Republik, der Regierung, einer Landsmannschaft noch entsprechenden Organen eines Landsmannschaft oder des Staates angehören oder angehört haben. Ebenfalls dürfen sie in keinem Verhältnis zu einem Abgeordneten oder Mitglied der Regierung stehen.

(2) Ein Gesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren.

(3) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts  sind verbindlich und haben Gesetzescharakter.

Artikel 101

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Staat als oberste Gerichtshöfe den Staatsgerichtshof ein, dem der Staatsverwaltungsgerichtshof, der Staatsfinanzhof, dar Staatsarbeitsgerichtshof und der Staatsozialgerichtshof angeschlossen sind.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet ein Richterwahlausschuss, der von den Dekanen der juristischen Fakultäten der deutschen Universitäten und je Landsmannschaft zwei Personen die nicht einer Partei angehören besteht. 

Artikel 102 

(1) Der Staat richtet für die Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Staatsgericht beim Staatsgerichtshof ein.

(2) Der Staat richtet ein Wehrstrafgericht für die Streitkräfte als Staatsgericht ein. Sie üben die Strafgerichtsbarkeit über die Angehörigender Streitkräfte aus, auch über die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers und sind dem Staatsgerichtshof angegliedert. Ihre Richter müssen nicht zwingend Berufsrichter sein, es genügt der Nachweis der Befähigung.

(4) Der Staat richtet für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ein Staatsgericht beim Staatsgerichtshof zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren ein.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten ist das Verfassungsgericht zuständig:

1. Völkermord; 

2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit; 

3. Kriegsverbrechen; 

4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.

5. Staatsschutz. 

Artikel 103 

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz und dieser Verfassung unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihrem Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen, an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Artikel 104

(1) Die Rechtsstellung der Richter ergibt sich aus ihrem Amt.

(2) Wenn ein Rrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze dieser Verfassung oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung einer Landsmannschaft verstößt, so kann das Verfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Parlaments anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Landsmannschaften ergibt sich aus ihrem Amt.
(4) Über die Anstellung der Richter in den Landsmannschaften entscheidet der Richterwahlausschuss.

(5) Für alle Richter gilt Absatz 2 entsprechend. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Verfassungsgericht zu.

Artikel 105

Dem Verfassungsgericht kann durch Gesetz der Landsmannschaft die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb einer Landsmannschaft, für den letzten Rechtszug in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Recht der Landsmannschaft handelt.

Artikel 106

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung einer Landsmannschaft handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes der Landsmannschaft, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung handelt, die Entscheidung des Verfassungsgerichtes einzuholen.

Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung  durch Recht der Landsmannschaft oder um die Unvereinbarkeit eines Gestzes der Landsmannschaft mit einem Staatsgesetz handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Staatsrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so hat das Gericht die Entscheidung des Verfassungsgerichtes einzuholen

Artikel 107 

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand, insbesondere nicht Abgeordnete oder amtdsträger, darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Andere Gerichte, als in dieser Verfassung aufgeführte sind unzulässig. 

Artikel 108 

Die Todesstrafe ist und bleibt abgeschafft.

Art 109

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(4) Ergeben sich nach einer rechtskräftigen Verurteilung neue zwingende und unwiderlegbare Beweise, so ist das alte Urteil aufzuheben und der Fall neu zu verhandeln. Hierbei ist es unerheblich, ob Freispruch oder Verurteilung das Ziel der neuen Verhandlung ist. 

Artikel 110 

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines richterlichen Urteils und nur unter Beachtung dieser Verfassung eingeschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages, nach dem Ergreifen, in eigenem Gewahrsam halten.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

 

XII.

Das Finanzwesen

Artikel 111

(1) Der Staat und die Landsmannschaften tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Landsmannschaften im Auftrage des Staates, trägt der Staat die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Staatgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Landsmannschaften ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Staat getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Staat die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Staates durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Staates ausgeführt, wenn der Staat drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Gesetze, die Pflichten der Landsmannschaften zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Landsmannschaften als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Staates ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Rates der Republik wenn daraus entstehende Ausgaben von den Landsmannschaften zu tragen sind.

(5) Der Staat und die Landsmannschaften tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Staatsgesetz, das der Zustimmung des Rates der Republik bedarf.
(6) Staat und Landsmannschaften tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen landsmannschaftlich übergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Staat und Landsmannschaften diese Lasten zu gleichen Teilen.

Artikel 112 

(1) Der Staat kann, soweit diese Verfassung ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Landsmannschaften Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Landsmannschaften und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren.

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 

2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 

3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums  erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Staatsgesetz, das der Zustimmung des Rates der Republik bedarf, oder auf Grund des Staatshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Staatsgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Programme der Landsmannschaften zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Programme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Landsmannschaften. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Regierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Staates werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Landsmannschaften bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

Artikel 113

Der Staat kann den Landsmannschaften Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Landsmannschaften und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.

Artikel 114

Der Staat kann den Landsmannschaften Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren.

Artikel 115 

Der Staat hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. 

Artikel 116 

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Staat, den Landsmannschaften und den  Gemeinden zu gleichen Teilen zu:

(2) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer stehen dem Staat, den Landsmannschaften und den Gemeinden nach folgendem Schlüssel 40 : 30 : 30 zu.

1. Die Deckungsbedürfnisse des Staates, der Landsmannschaften und Gemeinden sind so aufeinander abzustimmen,dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Staatsgebiet gewahrt wird. 

(4) Die Anteile von Staat und Landsmannschaften an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Staates und der Landsmannschaften wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. 

Durch Staatsgesetz dürfen den Landsmannschaften keine zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen werden.

(5) Die Gemeinden erhalten ihren Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, nach der Anzahl der staatsweiten Anzahl von Gemeinden. Diese Zahl plus 2 ergibt den Teiler für die Einkommensteuer.  

Die Gemeinden erhalten ferner ihren Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Der Schlüssel hierfür: Aus dem Steueraufkommen geht 1 Drittel an die Gemeinden, in der Aufteilung nach der Anzahl der staatsweiten Gemeinden.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. 

Bestehen in einer Landsmannschaft keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern der Landsmannschaft zu.

(8) Veranlasst der Staat in einzelnen Landsmannschaften oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Landsmannschaften oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Staat den erforderlichen Ausgleich. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Landsmannschaften oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

Artikel 117 

Den Landsmannschaften steht für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Staates zu. Das Nähere regelt ein Staatsgesetz, das der Zustimmung des Rates der Republik bedarf.

Artikel 118 

Da die Kraftfahrzeugsteuer an den Staat geht, ist dieser verpflichtet dieses Einkommen vorrangig  für den Erhalt und Ausbau des gesamten Straßennetzes auszugeben.  Die Landsmannschaften beteiligen sich am Ausbau und Erhalt der Landstraßen, mit einem Drittel der Gesamtkosten.

Artikel 119 

(1) Der Anteil der Landsmannschaften am Aufkommen der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Lohnsteuer ergibt sich aus der Anzahl  der Landsmannschaften plus 1. 

Artikel 120 

(1) Zölle, Finanzmonopole, die staatsgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Staatsfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Gesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landsmannschaften bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch allgemeine Finanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Staatsgesetz mit Zustimmung des Rates der Republik geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Staatsregierung bestellt.

(3) Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern ist die Verwaltung ganz den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu übertragen. 

(4) Durch Staatsgesetz, das der Zustimmung des Rates der Republik bedarf, können für den Staat und den Landsmannschaften gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

Artikel 121

(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Staatsgesetz, das der Zustimmung des Rates der Republik bedarf, 

1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft vom Staat und den Landsmannschaften durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat), 

2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage, 

3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen. 

(2) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

Artikel 122

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Staatsbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Rat der Republik im Parlament eingebracht; der Rat der Republik ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Staates und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. 

Artikel 123

(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Regierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, 

a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, 

b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Staates zu erfüllen, 

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind. 

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Regierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

Artikel 124 

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Parlaments sowie des Rates der Republik. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

Besteht darüber Uneinigkeit, so ist eine Volksbefragung durchzuführen. Dessen Votum ist bindend.

Artikel 125 

(1) Gesetze, welche die von der Regierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung des Parlaments und des Rated der Republik. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. 

(2) Die Regierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem das Parlament das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß das Parlament erneut Beschluß faßt. Der Antrag ist zu begründen.

Artikel 126

(1) Der Finanzminister hat dem Parlament und dem Rat der Republik über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Staatsregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Staates. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Rechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Staat den Landsmannschaften zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Aufgaben der Landsmannschafgten zuweist. Er hat außer der Regierung unmittelbar dem Parlament und dem Rat der Republik jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Rechnungshofes durch Gesetz geregelt.

Artikel 127

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durchStaatsgesetz.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 

(3) Müssen Kredite aufgenommen werden, dürfe diese nicht zu einer endlos Schleife führen. Jedoch bevor es zur Kreditaufnahme kommt, müssen alle Möglichkeiten der Ausgabenkürzung und Begrenzung ausgeschöpft sein.

(4) Um die Ausgaben für ins Ausland gebilligte finanzielle Zusagen und oder Kredite bedienen zu können, dürfen keine Kredite in Anspruch genommen werden. Gibt der natürliche Haushalt, nach Bedienung der inländischen Verpflichtungen, insbesondere denen den Bürgern gegenüber, keine Finanzen dafür her, so sind solche Zusagen Null und Nichtig. Eine Verschuldung für das Ausland ist unzulässig.

 

XIII.

 

Verteidigungsfall
Art 128

(1) Die Feststellung, daß das Staatsgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft das Parlament mit Zustimmung des Rates der Republik. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Regierung und bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, der Mitglieder des Parlaments.      

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Parlaments unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Feststellung wird vomp Staatspräsidenten im Staatsgesetzblatt verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist imStaatsgesetzblatt nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) Wird das Staatsgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Staatsorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Staatspräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Staatsgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Staatspräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Parlaments abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Parlaments der Gemeinsame Ausschuss.

Artikel 129

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Staatspräsidenten über. Der Staatspräsident hat alle Entscheidungen und Befehle zuvor mit dem Parlament und dem Rat der Republik abzustimmen und deren Zustimmung einzuholen.

Artikel 130 

(1) Für den Verteidigungsfall wird das Recht auf Bewegungsfreiheit insoweit eingeschränkt, dass jeder Bürger sich nur innerhalb seines Wohnsitzes aufhalten darf und die Wahl des Ortes der Berufsausübung vorübergehend  aufgehoben ist.

Artikel 131

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Parlaments unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Parlament und dem  Rat ddr Republik  und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Ajuch nicht durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf diese Verfassung weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlass von Gesetzen ist der Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.

Artikel 132

(1) Die Staatsregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern, außer der Staatsverwaltung auch den Regierungen der Landsmannschaften und, wenn sie es für dringlich erachtet, deren Behörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder derLandsmannschaften übertragen. 

(2) Die Staatsregierung hat unverzüglich das Parlament, den Rat der Republik und den Gemeinsame Ausschuss von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und die Maßnahmen zu erläutern, sowie nachträglich deren Zustimmung einzuholen.

Artikel 133

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Verfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Verfassungsgericht darf durch kein Gesetz geändert werden.

Artikel 134

(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Parlaments oder der Volksvertretungen der Landsmannschaften enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des
Verfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Staatspräsidenten erforderlich, so wählt das Volk einen neuen Staatspräsidenten nach den Maßgaben dieser Verfassung.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Parlaments ausgeschlossen.
Artikel 135

(1) Sind die zuständigen Staatesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Staatsgebietes, so sind die Regierungen der Lasndsmannschaften oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne dieser Verfassung zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Staatsregierung, im Verhältnis zu den Behörden der Landsmannschaften und nachgeordneten Staatsbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Landsmannschaften jederzeit aufgehoben werden.

Artikel 136

(1) Das Parlament kann jederzeit mit Zustimmung des Rates der Republik Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Rat der Republik kann verlangen, daß das Parlament hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Staatsregierung sind aufzuheben, wenn das Parlament und der Rat der Republik es beschließen.

(2) Das Parlament kann mit Zustimmung des Rates der Republik jederzeit durch einen vom StaatBundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Rat der Republik kann verlangen, daß das Parlament hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluss wird durch Staatsgesetz entschieden.


XIV.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 137 

(1) Deutscher im Sinne dieser Verfassung ist  wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Artikel 138 

(1) Der Staat trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten bis zum Inkfrafttreten dieser Verfassung. 

(2) Ist diese Verfassung in Kraft, enden alle Kriegfolgelasten und Deutschland ist frei von jeglicher Schuld und ein gleichwertiges Mitglied der Völkergemeinschaft. 

Artikel 139

(1) Vom Zusammentritt des Parlaments an werden die Gesetze ausschließlich von den in dieser Verfassung anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

Artikel 140 

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Parlaments gilt fort, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht oder noch nicht neu geregelt wurde. 

(2) Der Artikel 140 erlischt, sobald diesbezüglich neue Gesetze erlassen sind.

Artikel 141

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Staatsrecht entscheidet das Verfassungsgericht.

(2) Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne dieser Verfassung vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Staatsrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlassen von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über, bis eine neue, dieser Verfassung entsprechende, Regelung getroffen ist. In Zweifelsfällen entscheidet das Verfassungsgericht, die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

Artikel 142 

(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verfassung auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Parlaments, nach Verkünden dieser Verfassung, in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen nicht versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt, sondern nur dann, wenn ihre dienstlichen Leistungen dies erforderlich machen. 

(2) Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. 

Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg offen.

Artikel 143 

Der Staat tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

(1) Das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland unter dem Grundgesetz wird grundsätzlich Staatsvermögen, soweit es als solches anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, so ist das Vermögen durch die Anzahl der Landsmannschaften plus eins zu teilen und an die Landsmannschaften zu überweisen.

(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dieser Verfassung nicht Verwaltungsaufgaben des Staates sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach dieser erfassungnunmehr von den Landsmannschafgten zu erfüllen sind, auf die Landsmannschaften zu übertragen. Der Staat kann auch sonstiges Vermögen den Landsmannschaften übertragen.

Artikel 144 

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(2) Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöse Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Artikel 145

Diese Verfassung wurde sich vom deutschen Volk in absoluter Freiheit, Eigenverantwortung und im Bewusstsein vor Gott für die Menschen, für jeses Lebewesen wie der Natur und deren Zukunft gegeben.

Somit erlischt das bisherige Grundgesetz, verliert seine Gültigkeit, um einer Verfassung Platz zu machen, die Frieden, Freiheit und Einigkeit für die Zukunft nicht nur bereithält, sondern garantiert.

Die Deutschen, die heute diese Verfassung beschlossen haben, sind sich der Verantwortung für die Menschen, für die Tiere und dieser Erde bewusst. dieses Bewusstsein war und ist die Triebfeder all unserem Handeln und zugleich unser Auftrag, auch für zukünftige Generationen auf deutschem Boden.

Weder darf diese Verfassung noch ein hierin enthaltener Artikel oder Grundrecht durch ein Gesetz angetastet, eingeschränkt, aufgehoben, außer Kraft gesetzt oder gemindert werden. Jeglicher Eingriff in diese Verfassung ist das höchste Verbrechen und somit strafrechtlich zu verfolgen.