Finanzordnung
Finanzordnung
Entwurf und Arbeitsvorschlag von Herbert Flügel 07.04.2008
Finanzordnung der Partei Volksdemokratische Partei – VDP
Finanzordnung
§ 1 Grundsätzliches
1. Grundlagen für die Finanzarbeit der Partei sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Grundgesetz und das Handelsgesetzbuch. Ferner die Bundessatzung und die Beschlüsse der Parteitage der Partei.
2. Die Partei finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Sie verwendet ihre Mittel ausschließlich íür Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz zu erfüllen haben. Finanzielle Mittel der Partei dürfen nur für Maßnahmen und Aktivitäten eingesetzt werden, die die Partei selbst durchführt oder an denen sie mit eigenständigen politischen Aktivitäten beteiligt ist.
3. Die Vorstände der Partei sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Dabei tragen die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister aller Gliederungsebenen besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei. Bei Beschlüssen von Vorständen, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grund der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister auf den entsprechenden Gliederungsebenen Vetorecht.
4. Der Parteivorstand, die Landesvorstände und die Vorstände der den Landesvorständen nachgeordneten Gebietsverbände sind verpflichtet, jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Partei zu legen. Die nach dem Parteiengesetz zu erarbeitenden Rechenschaftsberichte sind vom Vorstand der jeweiligen Gliederungsebene zu bestätigen. Die Kreisverbände erledigen diese Aufgabe für die Ortsverbände mit. Hierzu legen die Ortsschatzmeisterinnen/ Ortsschatzmeister bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ihre Kassenbücher dem/der Kreisschatzmeister(in) vor.
§ 2 Beitragsordnung
1. Die Mitgliedsbeiträge sind die Haupteinnahmequelle der Partei. Ihre ordnungsgemäße und vollständige Kassierung ist wesentliche Voraussetzung für
die Finanzierung der politischen Arbeit der Partei.
2. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages auf der Grundlage der gültigen Beitragstabelle verpflichtet. Für Mitglieder ohne oder mit geringfügigem Einkommen beträgt der monatliche Mindestbeitrag 1,00 Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Zahlungszeitraumes fällig. In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsvorstandes bis zu einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird in Verantwortung der Kreisvorstände unter Aufsicht vom Parteivorstand vornehmlich durch Banklastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen.
4. In regelmäßigen Abständen ist von den zuständigen Vorständen die Erfüllung der Beitragspflicht zu kontrollieren. Die Schatzmeister(innen) der Ortsverbände erhalten hierzu vierteljährlich die aktuellen Mitgliederdaten und melden zum jeweiligen Quartalsende die Durchführung mit den entsprechenden Ergebnissen.
§ 3 Parteispenden
l. Spenden sind Zuwendungen an die Partei, die von den Spenderinnen und Spendern nach dem Prinzip der Freiwilligkeit geleistet werden. Das projektbezogene Einwerben von Parteispenden gehört zu den politischen Aufgaben der Vorstände.
2. Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung von Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich in der Kasse des jeweiligen Verbandes einzuzahlen. Parteispenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach dem Parteiengesetz unzulässige Spenden sind unverzüglich über die Bundesschatzmeisterin / den Bundesschatzmeister an die Präsidentin/ den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
3. Zur Annahme und Vereinnahmung von Parteispenden sind der Parteivorstand, die Landesvorstände und die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt. Jeder Gliederungsebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.
§ 4 Mandatsträgerbeiträge
1. Mitglieder von Parlaments- und Kommunalvertretungen mit dem Mandat der Soziale Gerechtigkeitspartei sowie Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben bzw. die in Wahrnehmung öffentlicher Wahlämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Bezüge erhalten, leisten auf der jeweiligen Gliederungsebene der Partei neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträgen. Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments entrichten ihren Mandatsträgerbeitrag, wie alle anderen Mandatsträger auch, an den Vorstand ihres Wahlkreises. Der Kreisvorstand teilt diese Gelder unter den Ortsverbänden seines Kreises anteilig auf.
2. Die Höhe des Mandatsträgerbeitrages wird auf 10 Prozent für alle Ebenen der Partei einheitlich festgesetzt. Die Höhe dieser Beiträge kann alle 2 Jahre überprüft und neu festgesetzt werden.
3. Die Mandatsträgerbeiträge verbleiben grundsätzlich auf der Gliederungsebene, auf der sie eingenommen werden.
§ 5 Eigenfinanzierung und innerparteilicher Finanzausgleich
1. Zur Finanzierung ihrer politischen Arbeit wendet die Partei das Prinzip der Eigenfinanzierung an. Das heißt: Die laufenden Ausgaben sind durch die auf der jeweiligen Gliederungsebene zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken.
a) Können insbesondere finanzschwache Orts-, Kreis- oder Landesverbände die notwendigen Gelder nicht aufbringen, steht ein Sonderfinanzfond zur Verfügung, welcher hauptsächlich aus staatlichen Mitteln gespeist wird. In diesen Fond fließen
auch 25 Prozent der Gelder, die als jährliche Überschüsse erwirtschaftet wurden.
Insoweit ist Solidarität Pflicht.
2. Der Parteivorstand finanziert seine politische Arbeit sowie zentrale Ausgaben, die der politischen Handlungsfähigkeit der Gesamtpartei dienen, hauptsächlich aus Mitteln, die sich aus Umlagen auf die Landesverbände ergeben. Diese Umlage wird mit 20 Prozent der Einnahme je Landesverband zunächst festgesetzt.
a) Nach Durchlaufen der ersten Landtags- und Bundestagswahlen für die neu formierte Partei ist diese Maß zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.
3. Jährlich wird bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ein Bundesfinanzplan aufgestellt. An der Aufstellung dieses Planes arbeiten die Schatzmeister(innen) aller Parteiebenen mit. Einen besonderen Bundesfinanzrat gibt es nicht, dieser wird von den vorgenannten Schatzmeister(innen) gebildet.
4. Die Vorstände jeder Ebene können eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn es die jeweiligen Finanzen, unter Beachtung der ihnen obliegenden Auf- und Ausgaben, zulassen.
§ 6 Wahlkampffinanzierung
1. Aus den jährlichen staatlichen Mitteln für die Landesverbände und den Parteivorstand auf der Basis der Wählerstimmen wird ein gemeinsamer Wahlkampffonds beim Parteivorstand gebildet. Dieser dient dazu, die Wahlkämpfe der Partei zu Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlen tmd der bis dahin vom jeweiligen Kreis- oder Landesverband angesammelten Mittel finanzieren zu können.
2. Die Höhe der Zuführungen zum gemeinsamen Wahlkampffonds wird unter Beachtung des notwendigen Finanzbedarfs für die bevorstehenden Wahlkämpfe mit der jährlichen Finanzplanung der Verbände und des Parteivorstandes bestimmt. Zinserträge aus den angesammelten Mitteln werden dem Wahlkampffonds zugeführt.
3. Über die Bereitstellung von Mitteln aus dem gemeinsamen Wahlkampffonds beschließt der Parteivorstand im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzrat, auf der Grundlage von Anträgen der jeweils beanspruchten Verbände. Die Landesverbände haben grundsätzlich mindestens Anspruch auf die Bereitstellung von Mitteln aus dem Wahlkampffonds im Rahmen der geleisteten Einzahlungen.
§ 7 Finanzplanung
l. Auf jeder Gliederungsebene der Partei sind jährlich in Verantwortung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten von den Vorständen zu beschließen. Die Finanzpläne der Landesverbände und des Parteivorstandes sind im Bundesfinanzrat zu beraten. Der Jahresfinanzplan des Parteivorstandes wird iın Einvernehmen mit dem Bundesfinanzrat aufgestellt und genehmigt. Die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne zu kontrollieren.
2. Vor Beschlussfassungen der Vorstände zu politischen Aufgaben sind die finanziellen Konsequenzen in Abstimmung mit dem/r Schatzmeister(in) Schatzmeister zu prüfen und zu klären. Auf jeder Gliederungsebene beschließen die Vorstände, wer Ausgaben in welcher Höhe bestätigen darf.
Zu Auftragserteilungen und Vertragsabschlüssen, die zu dauerhaften und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (Dauerschuldverhältnissen) führen, sind die Vorstände der einzelnen Ebenen ermächtigt. Diese müssen vom Parteivorstand und oder den Landesvorständen gegengezeichnet und jährlich geprüft werden. Der Bundesvorstand kann solche Verpflichtungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzrat vornehmen.
§ 8 Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel
1. Im Parteivorstand, in den Landesvorständen und in den Vorständen der nachgeordneten Gebietsverbände besteht die Pflicht zur Buchführung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes.
2. Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten unter dem Namen Soziale Gerechtigkeitspartei sind der Parteivorstand, die Landesvorstände und die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten sind grundsätzlich jeweils die/der Vorsitzende
und die/der Finanzverantwortliche der jeweiligen Ebene. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu unterzeichnen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs erlassen die Vorstände unter Beachtung der Festlegung eines Kassenlimits eigene Kassenordnungen.
3. Entsprechend den Festlegungen im Parteiengesetz ist auf allen Gliederungsebenen der Nachweis über die Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträgerbeiträge) und die Zuwenderinnen und Zuwender mit Namen, Vornamen und Anschrift zu führen. Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sind die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister, der einzelnen Ebenen berechtigt.
4. Die Landesverbände legen jeweils bis zum 30. des Folgemonats ihre Quartalsfinanzabrechnungen (Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensbilanz) dem Parteivorstand vor. Den Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr reichen die Landesverbände bis zum 31. März an den Parteivorstand ein. Die Gebietsverbände legen ihre Rechenschaftsberichte den Landesverbänden jährlich spätestens bis zum 28. Februar vor. Die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Einreichung des testierten Rechenschaftsberichtes der Gesamtpartei an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
§ 9 Finanzregelungen der Landes- und Gebietsverbände
Auf der Grundlage der Bundessatzung und der Bundesfinanzordnung beschließen die Landes- und Gebietsvorstände eigene Finanzordnungen bzw. ergänzende
Regelungen.
§ 10 Schlussbestimmungen und Übergangsregelungen
1. Diese Bundesfinanzordnung tritt mit der Bildung der Volksdemokratische Partei in Kraft.
2. In Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzrat gibt die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister für die Partei eine Buchhaltungsrichtlinie mit einheitlichem Kontenrahmen heraus und trifft Festlegungen zur Erarbeitung des Jahresfinanzabschlusses der Partei.
Die Beitragstabelle ist Bestandteil der Bundesfinanzordnung. Sie ist der Orientierungsrahmen für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Jedes Mitglied stuft sich im Rahmen der Tabelle ohne Nachweispflicht selbst ein und legt seinen Mitgliedsbeitrag selbst fest. Je unterhaltsberechtigtem Familienmitglied kann eine Beitragsstufe niedriger gewählt werden. Weitere gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen mindern das Nettoeinkommen um den jeweiligen Grad.